Hallo,
sie haben bei NIKI einen Flug von Ponta Delgada nach Düsseldorf gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht ausgeführt werden. Zudem hatte der Flug eine so große Verspätung, dass sie anstatt in Düsseldorf in Köln landen mussten.
Sie erreichten Köln mit einer Verspätung von 4 Stunden.
Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO.
Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja lediglich verspätet war. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Maßgeblich ist dafür nicht wann der Flug losgeflogen ist, sondern wann er angekommen ist:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Entscheidend ist also nicht der um 5 Stunden verspätete Start, sondern die Verspätung mit der Sie angekommen sind. Sie sind nach eigenen Angaben mit einer Verspätung von knapp 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Fraglich ist, ob das bereits eine große Verspätung begründet. Dazu folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.
Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aus Art. 7 VO Nr. 261/2004.
Wie sie bereits richtig herausgearbeitet haben, ist das Amtsgericht Hagen für die Mahnbescheide in ihrem Bereich zuständig. Soweit ich informiert bin, ist jedoch ein Unterschied zwischen dem bloßen Mahnbescheid und der Erhebung der Klage. Von daher können sie den Mahnbescheid einreichen, und später in Düsseldorf Klage erheben.
Schauen sie wenn sie wollen auch noch einmal in diesen Beitrag.
Ganz sicher bin ich mir dabei aber nicht, sodass es für sie durchaus ratsam ist, wenn sie sich mit diesem begehren an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden. Dieser kann ihnen sicherlich weiterhelfen.