Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.
Mögliche Ansprüche
Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
Artikel 9 EU-VO
Im Falle einer Annullierung haben Sie zunächst einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. Das bedeutet, die Fluggesellschaft muss dafür sorgen, dass Sie in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreut werden. Gemäß Artikel 9 EU-VO hat die Fluggesellschaft Ihnen davon Folgendes zu bezahlen:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Artikel 8 EU-VO
Desweiteren haben Sie gemäß Artikel 8 die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ihnen wurde eine Zugverbindung angeboten, welche Sie angenommen haben.
Artikel 7 EU-VO
Als letztes könnte Ihnen noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 zustehen.
Das iat davon abhängig, um welche Entfernung es sich handelt. Bei einer bestimmten Entfernung muss eine bestimmte Verspätung vorliegen.
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Sie geben leider nicht an, von wo nach wo Sie eigentlich fliegen wollten und mit welcher Verspätung Sie im Endeffekt angekommen sind. Zwar wurde Ihr Flug annulliert, doch wurde Ihnen eine Ersatzbeförderung angeboten. Falls Sie also rechtzeitig an Ihrem Zielort angekommen sind, steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen vor.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. In Ihrem Fall wurde Ihr Flug wegen eines medizinischen Notfalls annulliert. Diese Aussage ist jedoch relativ wage, weshalb ich keine genaue Aussage dazu machen kann, ob dieses nun einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.