Hallo,
Sie haben Ihre Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Somit ergeben sich Ihre Ansprüche auch aus dem Reisevertragsrecht des BGB, v.a. die §651a-m BGB.
Nun wurde Ihr Hinflug für den 08.12.2017 um 17:50 Uhr auf den 09.12.2017 um 11:20 Uhr verlegt. Somit würde Ihnen ein gesamter Urlaubstag verloren gehen.
Gem. §651 i BGB hat ein Pauschalreisender jederzeit die Möglichkeit, die Reise zu stornieren. In diesem Fall muss dann aber auch damit gerechnet werde, dem Veranstalter eventuelle Entschädigung zahlen zu müssen.
Ein Rücktrittsrecht ergibt sich ebenso aus §651 V 2 BGB, wenn eine erhebliche Reiseleistung geändert wurde. Fraglich ist, ob es sich bei den Flugzeiten um eine erhebliche Reiseleistung handelt.
Andererseits ist auch möglicherweise eine Kündigung aufgrund eines Reisemangels gem. §651 e BGB möglich. Zwar ist es nicht überraschend, dass Flugdaten auch mal geändert werden, aber ein ganzer Tag ist natürlich besonders ärgerlich. Diese Änderung müsste also einen Reisemangel begründen. Ein solcher liegt vor, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hierbei sollte man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.
Ein ernsthafter Reisemangel wird in der Regel dann angenommen, wenn es sich um eine Zeitverschiebung von 8 h (nach vorn oder hinten) oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Dies könnte hier vorliegen. Jedoch müssen immer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, so dass diese Annahmen reine Vermutungen sind.
Wenn Sie gar nicht von der Reise zurücktreten wollen, dann können Sie die Reise natürlich antreten und eventuell kommt dann eine Reisepreisminderung in Frage.
Dazu hier einige Beispiele:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.