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Sie haben einen Flug von Hannover nach Rhodos gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 5:20 stattfinden. Sie haben nun jedoch erfahren, dass die Abflugzeit um fast 11 Stunden nach hinten verlegt wurde. Der Flug soll nun um 16:05 los fliegen. Im Falle einer so erheblichen Verschiebung der Flugzeiten geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus. In einem solchen Fall ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen"BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben. Dieser ergibt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke zwischen Paderborn und Antalya beträgt 2.387,88 km. Sie könnten also eine Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR haben.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch dann, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Sie geben leider nicht an, wann genau Sie von der Flugverspätung informiert wurden.

Sie haben demnach also nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn Sie nicht rechtzeitig darüber informiert wurden.

 

 

Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten also zunächst die Airline kontaktieren und darum bitten, Ihnen eine Alternativverbindung zur Verfügung zu stellen. Eine andere Möglichkeit ist die Stornierung des Fluges zu dem Preis, zu dem Sie den Flug gebucht haben. Dabei müssen Ihnen auch alle Gebühen und Steuern erstattet werden.

 

 

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