Hallo Jan,
Du wurdest von deinem Startflughafen Paderborn umgebucht auf den Startflughafen in Salzburg.
Dadurch kamst du auch erst 10 Stunden später am Zielort an.
Da du von einem komplett anderen als dem ursprünglich geplanten Flughafen gestartet bist, liegt hier eine Flugannullierung vor.
Zunächst einmal ist zu klären, ob du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast. Ich gehe davon aus, dass die Umbuchung gegen deinen Willen erfolgte, auch weil Paderborn und Salzburg sehr weit voneinander entfernt sind. Eine Umbuchung gegen den Willen des Reisenden ist als Nichtbeförderung zu behandeln. Aus diesem Grund sind die Artikel 4 und 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung relevant. Dort steht:
Artikel 4
Nichtbeförderung
(…)
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.
Artikel 7
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Somit richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung ganz allein danach, wo dein Ziel lag.
Dazu habe ich ein passendes Urteil gefunden:
Ich würde gerne auch noch auf die Beförderung per Bus eingehen. Dazu ist Artikel 8 der Verordnung relevant:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Unter der Bedingung dass zu dieser Zeit kein vergleichbarer Flug oder Zug nach Salzburg verfügbar war, muss die Busfahrt als einziges Mittel angesehen werden, und wäre somit hinzunehmen.
Sicherheitshalber würde ich dennoch einen Anwalt zu Rate ziehen, da es sich hierbei lediglich um meine persönliche Meinung handelt, die keine qualifizierte Rechtsberatung eines Rechtsanwalts ersetzt. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen, die ein Spezialist besser beurteilen kann. Falls du nach einem Muster für ein Schreiben an die Airline wegen eines Ausgleichsanspruchs suchst, schau doch einmal hier.