Hallo,
im Juni 2017 haben Sie eine Reise nach Mallorca angetreten. Leider kam es schon im Vorfeld zu einer Flugzeitenverschiebung, so dass der Abflug von 9.00 Uhr auf 4.00 Uhr morgens verschoben. Das war natürlich besonders ärgerlich, da Sie auch mit Kindern reisten. Sie haben damals 2 Wochen vor Antritt der Reise von der Änderung erfahren.
Drei Tage vor dem Rückflug wurden auch die diesbezüglichen Zeiten geändert.
Zwar können kurzfristige Änderungen der Flugzeiten zwar tatsächlich hin und wieder auftreten, allerdings hat der Gesetzgeber dahingehend verschiedene Rechte für europäische Flugreisende eingeführt. Diese Rechte findet man in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Es gilt nun zu klären, ob die Flugverlegungen einen der Tatbestände in der Verordnung vollfüllen. Es gibt keine eindeutige Grenze, ab wann man von einer Annullierung eines Fluges sprechen kann. In der Regel liegt eine Annullierung vor, wenn der Flug ganz gestrichen wird. Aber auch bei einer Vorverlegung kann in bestimmten Fällen von einer Annullierung gesprochen werden. Das AG Hannover (Az.: 512 C 15244/10) sah die Grenze dabei bei 10 h. Dagegen ging das AG Duisburg (Az.: 3 C 4908/02) einst auch von einer Annullierung aus, wobei die Verlegung da nur ca. 6h betrag.
Bei Ihnen wurde der Flug um ca. 5 h vorverlegt, dahingehend ist es hier weiterhin fraglich, ob diese Verschiebung nicht als bloße Unannehmlichkeit gilt.
Allerdings kann die Frage insoweit dahingestellt sein, da in Art. 5 I c) i) normiert ist, dass keine Entschädigungsansprüche in Betracht kommen, wenn der betroffene Fluggast mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wird.
Anders sieht dies eventuell bei Ihrem Rückflug aus. Sie geben hier zwar nicht an, wie hoch die Verschiebung an, allerdings lässt sich hier wieder auf die obigen Ausführungen verweisen.
Liegt also eine Annullierung vor, so können Ausgleichsansprüche in Betracht kommen und zwar in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dies würde bei der Strecke Nürnberg-Mallorca wahrscheinlich 250 Euro pro Person betragen.
Sie wurden dahingehend erst 3 Tage vor Flugantritt informiert. Diese Ausgleichszahlungen müssten dann theoretisch nicht gezahlt werden, wenn Sie ein anderes Angebot zur anderweitigen Beförderung erhaltet, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie müssen nun wohl gucken, ob dies auf ihren Fall zutrifft.
Da dies ja schon im letzten Jahr geschah, möchte ich Sie noch kurz auf die Fristenbestimmung hinweisen. Zwar ist in der Fluggastrechteverordnung keine bestimmte Frist vorgegeben, allerdings entschied der BGH (Az.: X ZR 61/09), dass dass hinsichtlich der Verjährung der Fluggastansprüche das deutsche Recht und somit eine Frist von 3 Jahren anwendbar ist. Auch der EuGH (Az.: C 139/11) bestätigte dies, da die Frist, innerhalb deren Klagen auf Zahlung der in den Art. 5 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsleistung erhoben werden müsse, sich nach dem nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten bestimme, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren.