Hallo,
euer Flug wurde also verlegt und ist nicht mehr zumutbar. Du fragst dich jetzt, ob ein Anspruch gegen die Airline oder das Flugportal besteht.
Grundsätzlich meine ich, dass wenn es um Ausgleichszahlungen geht, immer die Fluggesellschaft zuständig ist. In der Fluggastrechte-VO heißte es schon in Artikel 2 lit. b) "Ausführendes Flugunternehmen":
ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
dieser Passus findet sich auch in den Artikeln 6-8 wieder, die die Ausgleichsansprüche regeln.
Du hast jetzt leider nur gesagt, dass der FLug verschoben wurde, aber nicht wie und wie lange. sollte es sich um einer Verschiebung von mehr als 10 Stunden handeln, kann von einer Annullierung gesprochen werden.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Zu finden bei Google: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(Zu finden bei Google unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Es stehen in Art. 5 nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung würde dann also bestehen, wenn:
- Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Ich konnte euren Ausführungen jetzt leider keine genauen Daten der Buchung entnehmen, aber wenn am 20.08 die Änderung kam, solltet ihr frühestens am 06.08 gebucht haben, damit ihr noch in der genannten Frist seid.
Sollte dies nicht der Fall sein, hättet aber einen Anspruch gemäß Art. 8 VO.
In dem Fall könntet ihr dann den FLug kostenfrei stornieren.
Hier sind noch ein paar ähnliche Fragen, die dir hoffentlich weiterhelfen:
https://www.flugrechte.eu/11604/eurowings-gecancelt-eurowings-annuliert-steht-entsch%C3%A4digung?show=11604#q11604
https://www.flugrechte.eu/11589/eurowings-annuliert-abflug-entsch%C3%A4digung-kostenerstattung?show=11602#a11602
https://www.flugrechte.eu/9676/gep%C3%A4ckversp%C3%A4tung-griechenland-pauschalreise-holidaycheck?show=9676#q9676
https://www.flugrechte.eu/6011/versp%C3%A4testes-gep%C3%A4ck-bei-pauschalreise-zust%C3%A4ndigkeit?show=6011#q6011
Wie gesagt, die Ansprüche bestehen alle gegen Germania, Expedia ist ja nur ein Vermittler.
Da es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung, können Sie selbstverständlich zusätzlich einen Fachanwalt um Rat fragen.