Guten Tag,
sie haben gemeinsam mit ihrer Frau für den Zeitraum 27.2.2016 bis 13.3.2016 eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht.
Das Ticket war ein Rail&Fly Ticket von Augsburg nach Frankfurt Fernbahnhof mit dem ICE .
Es handelt sich um einen individuell gebuchten Flug mit Lufthansa auf die Malediven mit Rail&Fly.
Sie haben Ihren Zug rechtzeitig wahrnehmen können.
Auf der halben Strecke musstet Ihr jedoch anhalten aufgrund eines technischen Defekts am Zug.
Der Zug hätte um 17:06 Uhr in Frankfurt, Flughafen-Fernbahnhof eintreffen sollen.
Der Flug sollte um 19:25 Uhr starten.
Aufgrund des Defekts am Zug habt Ihr den Flughafen erst um 20:15 Uhr erreicht und dadurch euren Flug verpasst.
Die Kosten für einen Ersatzflug betrugen 1.635,96 €.
Der Ersatzflug ermöglichte euch erst am 28.02.16 den Hinflug.
Zusätzlich sind euch noch Übernachtungskosten am Flughafen in Höhe von 69 € sowie Verpflegungskosten in Höhe von 24,50 € entstanden.
Lufthansa verweigerte eine Entschädigung mit dem Verweis auf die AGBs.
Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Es kommen für euch Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft gemäß § 651f Abs. 1 BGB in Betracht.
Fraglich ist, ob die Fluggesellschaft für die Kosten des Ersatztickets einzustehen hat.
Dies ist meines Erachtens nach dann der Fall, soweit es sich sie sich bei den von ihr ausgeschriebenen Service „Zug zum Flug“ um eine Eigenleistung handelt.
Sprich erst dann ist für die Verspätung gemäß § 278 BGB verantwortlich.
Es muss die Frage geklärt werden, ob die Bahnfahrt zum Flughafen den Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung hatte oder aber eine Eigenleistung darstellte.
In einem ähnlichen Urteil hat ein Gericht geurteilt, dass sich dies nicht nur nach dem Inhalt der Buchungsbestätigung bestimmen lasse, sondern es auch auf die Gestaltung der seitens der Fluggesellschaft angebotenen Reiseleistungen sowie auf die weiteren Informationen der Fluggesellschaft abzustellen sei.
LG Hannover, Beschl. v. 1.2.2016 – (einfach zu finden bei google unter „8 S 56/15reise-recht-wiki.de.“)
Hier ist in der Reisebestätigung und Rechnung kein gesonderter Preisteil für die Zugfahrt berechnet, sodass meines Erachtens nach eine Eigenleistung angenommen werden könnte.
Ferner hat ein Gericht in einem ähnlichen Fall die Auffassung vertreten, dass die Hinweise in den AGB sowie im Katalogteil, wonach der Reisende für das rechtzeitige Erreichen des Flughafens selbst verantwortlich ist, nicht so formuliert waren, dass für den Kunden eindeutig klar war, wer der Vertragspartner sein sollte.
Sie reichen unabhängig von der Frage, ob die AGB wirksam einbezogen waren, daher nicht aus, um den von der Fluggesellschaft gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB-Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz „in Kooperation mit".
(vgl. BGH (einfach zu finden bei google unter „XaZR 46/10reise-recht-wiki.de.“).
Meines Erachtens nach sind Aussichten auf Erfolg bzgl. möglicher Schadensersatzansprüche gut für euch.
Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch noch eine angenehme Woche.