3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo alle Zusammen

Meine Frau und ich haben für den Zeitraum 27.2.2016 bis 13.3.2016 eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht.

Das Ticket war ein Rail&Fly Ticket von Augsburg nach Frankfurt Fernbahnhof mit dem ICE .

Es handelt sich um einen individuell gebuchten Flug mit Lufthansa auf die Malediven mit Rail&Fly.

Wir machten uns morgen rechtzeitig auf den Weg zum Hauptbahnhof von Augsburg.

Dort konnten wir rechtzeitig auch unseren Zug nach Frankfurt wahrnehmen.

Auf der halben Strecke mussten wir jedoch anhalten aufgrund eines technischen Defekts am Zug.

Der Zug hätte um 17:06 Uhr in Frankfurt, Flughafen-Fernbahnhof eintreffen sollen.

Der Flug sollte um 19:25 Uhr starten.

Aufgrund des Defekts am Zug erreichten wir den Flughafen erst um 20: 15 Uhr und verpassten zu allem Ärger unseren Flug.

Meine Frau und ich gönnen uns 1 mal im Jahr einen Urlaub aufgrund der Tatsache, dass wir beruflich sehr eingespannt sind haben wir für unser Privatleben nicht viel Zeit.

Also haben wir uns entschieden noch am Flughafenschalter sofort einen Ersatzflug auf die Malediven zu buchen.

Die Kosten für neue Flugtickets (Hinflug erst am 28.2.2016 möglich) beliefen sich auf saftige 1.635,96 € !!!!!!!!!!

Und das alles nur weil der Zug hatte 3:10h Verspätung hatte.

Hätten wir schon morgens von der Verspätung Kenntnis gehabt, wären wir mit dem PKW zum Flughafen gefahren.

In unseren Augen hat die Bahn uns Informationen vorenthalten.

Zusätzlich hatten wir Übernachtungskosten am Flughafen in Höhe von 69 € sowie Verpflegungskosten in Höhe von 24,50 €.

Von der Bahn erhielten wir jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von 20 € für die Verspätung.

Ich habe umgehend Lufthansa angerufen und habe Erstattung der Vorgenannten Kosten sowie Rückerstattung + Entschädigung verlangt.

Die Lufthansa hatte mich auf ihre AGBs verwiesen.

Wir weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen Bahn AG aufgrund
äußerer Umstände nie ganz auszuschließen sind. Daher sollten Sie die Bahnverbindungen so
wählen, dass Sie allerspätestens 180 Min. (bei USA -/Kanada-Flügen 240 Min.) vor der geplanten Abflugzeit im Check-in-Bereich erscheinen können. Für die rechtzeitige Ankunft am Abflughafen sind Sie selbst verantwortlich.Für die Beförderung mit der Deutschen Bahn AG (Rail & Fly) gelten die Beförderungsbedingungen für Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.

Und meinte sie sei nicht verpflichtet eine Entschädigung zu zahlen, da es unser Verschulden sei.

Stellt die Beförderung mit der Bahn keine Leistung der Fluggesellschaft dar ?Weil wir haben ja ein Rail&Fly Ticket bei ein und derselben Fluggesellschaft gebucht. Kann sich so leicht rausreden ? Stimmt das ? Können wir wirklich nichts tun ?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie haben den Flug Ihrer Pauschalreise verpasst, da der Zug, den Sie durch Ihr Rail&Fly Ticket wahrgenommen haben, verspätet war. Nun stellt sich die Frage, ob der Reiseveranstalter diese Verspätung zu vertreten hat.

Dazu habe ich eine interessante Urteile gefunden, welche einen guten Einblick bieten:

LG Berlin, Urt. v. 30.11.2012, Az: 55 S 114/11 (Im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach "Az: 55 S 114/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird ein Angebot Rail&Fly angeboten, so haftet der Reiseveranstalter auch für Verspätungen des Zugs.

Die angebotenen Reiseleistungen wurden von dem Beklagten als eine Gesamtleitung angeboten, sodass der Beklagte als Reiseveranstalter auftrat. Der Reiseveranstalter muss sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Der Beklagte hat die Beförderung mit dem Zug zum Abflugflughafen als eigene Leistung angeboten. Das Beförderungsunternehmen war also im Pflichtenkreis des Beklagten tätig und somit sein Erfüllungsgehilfe. Desweiteren wirkt die Verweigerung des Transfers vom Flughafen zum Hotel und die damit verbundene, erhebliche Wartezeit preismindernd. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit für die drei Reisetage, welche ihm wegen der Zugverspätung entgangen sind

 

LG Frankfurt, Urt. v. 17.12.2009, Az: 2-24 S 109/09 (Im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach "Az: 2-24 S 109/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Ehepaar bucht bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise. Sie erhielten ein Rail & Fly-Ticket, das ihnen eine kostenlose Zugfahrt zum Flughafen ermöglichte. Weil der Zug große Verspätung hatte, kamen die Kläger nicht wie geplant 2 Stunden, sondern 45 Minuten vor Abflug an. Das Personal verweigerte ihnen daraufhin den Zugang zum Flugzeug.
Die Kläger verlangen von dem Beklagten nun die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Schadensersatzzahlung wegen vertaner Urlaubszeit.

Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben. Das Unternehmen müsse sich die Verspätung der Bahn und die Weigerung der Flugbeförderung zurechnen lassen.

Reiseveranstalter haftet bei Ausgabe von Rail & Fly-Ticket für Zugverspätung.

 

AG Hannover, Urt. v. 03.08.2016, Az: 436 C 1486/16 (Im Volltext im Internet zu finden. Dazu einfach "Az: 436 C 1486/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Versendet ein Reiseveranstalter Tickets in denen das Rail & Fly mitgebucht wurde, so ist er auch für eine Verspätung und deren Folgen haftbar.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Reisenden eine bestimmten Zug und eine bestimmte Abfahrtszeit nicht vorschreibt, ergibt sich nicht, dass die Beklagte TUI Deutschland lediglich Vermittlerin des Bahntickets ist. Auch aus dem Hinweis „Da bei Öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausgeschlossen werden können, sollten Sie Ihre Verbindung so wählen, dass Sie ihren Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start Ihres Flugzeugs erreichen. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.“ Lässt sich nicht herleiten, dass die Zugfahrt nicht Gegenstand der Reiseleistung ist. Der Reisende ist insoweit verantwortlich, dass er einen Zug wählen muss, der spätestens 2 Stunden vor dem Abflug am Flughafen ankommt. Dieser Vorgabe hat der Kläger Genüge getan. Der von ihm gewählte Zug wäre fahrplanmäßig bereits um 12.55 Uhr, mithin rund 2,5 Stunden vor Abflug am Flughafen eingetroffen.

 

Diese Urteile zeigen, dass das Rail&Fly Ticket Teil der Reiseleistung ist. Wie im letzten Urteil hat der Reiseveranstalter auch in Ihrem Fall versucht, sich der Haftung durch bestimmte Formulierungen zu entziehen. Aus diesen lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Reiseveranstalter lediglich Vermittler ist. Demnach hat sie meines Erachtens auch zu verantworten, dass Sie den Flug verpasst haben.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

sie haben gemeinsam mit ihrer Frau für den Zeitraum 27.2.2016 bis 13.3.2016 eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht.

Das Ticket war ein Rail&Fly Ticket von Augsburg nach Frankfurt Fernbahnhof mit dem ICE .

Es handelt sich um einen individuell gebuchten Flug mit Lufthansa auf die Malediven mit Rail&Fly.

Sie haben Ihren Zug rechtzeitig wahrnehmen können.

Auf der halben Strecke musstet Ihr jedoch anhalten aufgrund eines technischen Defekts am Zug.

Der Zug hätte um 17:06 Uhr in Frankfurt, Flughafen-Fernbahnhof eintreffen sollen.

Der Flug sollte um 19:25 Uhr starten.

Aufgrund des Defekts am Zug habt Ihr den Flughafen erst um 20:15 Uhr erreicht und dadurch euren Flug verpasst.

Die Kosten für einen Ersatzflug betrugen 1.635,96 €.

Der Ersatzflug ermöglichte euch erst am 28.02.16 den Hinflug.

Zusätzlich sind euch noch Übernachtungskosten am Flughafen in Höhe von 69 € sowie Verpflegungskosten in Höhe von 24,50 € entstanden.

Lufthansa verweigerte eine Entschädigung mit dem Verweis auf die AGBs.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Es kommen für euch Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft gemäß § 651f Abs. 1 BGB in Betracht.

Fraglich ist, ob die Fluggesellschaft für die Kosten des Ersatztickets einzustehen hat.

Dies ist meines Erachtens nach dann der Fall, soweit es sich sie sich bei den von ihr ausgeschriebenen Service „Zug zum Flug“ um eine Eigenleistung handelt.

Sprich erst dann ist für die Verspätung gemäß § 278 BGB verantwortlich.

Es muss die Frage geklärt werden, ob die Bahnfahrt zum Flughafen den Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung hatte oder aber eine Eigenleistung darstellte.

In einem ähnlichen Urteil hat ein Gericht geurteilt, dass sich dies nicht nur nach dem Inhalt der Buchungsbestätigung bestimmen lasse, sondern es auch auf die Gestaltung der seitens der Fluggesellschaft angebotenen Reiseleistungen sowie auf die weiteren Informationen der Fluggesellschaft abzustellen sei.

LG Hannover, Beschl. v. 1.2.2016 – (einfach zu finden bei google unter „8 S 56/15reise-recht-wiki.de.“)

Hier ist in der Reisebestätigung und Rechnung kein gesonderter Preisteil für die Zugfahrt berechnet, sodass meines Erachtens nach eine Eigenleistung angenommen werden könnte.

Ferner hat ein Gericht in einem ähnlichen Fall die Auffassung vertreten, dass die Hinweise in den AGB sowie im Katalogteil, wonach der Reisende für das rechtzeitige Erreichen des Flughafens selbst verantwortlich ist, nicht so formuliert waren, dass für den Kunden eindeutig klar war, wer der Vertragspartner sein sollte.

Sie reichen unabhängig von der Frage, ob die AGB wirksam einbezogen waren, daher nicht aus, um den von der Fluggesellschaft gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB-Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz „in Kooperation mit".

(vgl. BGH (einfach zu finden bei google unter „XaZR 46/10reise-recht-wiki.de.“).

Meines Erachtens nach sind Aussichten auf Erfolg bzgl. möglicher Schadensersatzansprüche gut für euch.

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch noch eine angenehme Woche.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...