Hallo Emma,
in deinem Fall wurde die Flugzeit deines Hinfluges in den Urlaub von 10:00 Uhr auf 16:00 Uhr verschoben. Gebucht wurde im Rahmen einer Pauschalreise. Du fragst dich nun, was du möglicherweise noch tun kannst.
Bei Pauschalreisen gilt in der Regel das Reisevertragsrecht des BGB, ganz besonders die §§651a-m BGB.
Gemäß §651 c I BGB ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Dies bedeutet, dass ein sogenannter „Reisemangel“ vorliegen muss. Ein solcher liegt meistens dann vor, wenn die Flugzeiten so geändert wurden, dass ein gesamter Urlaubstag wegfällt oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Beurteilt wird dies immer an Hand der Umstände des Einzelfalls. In deinem Fall wäre ich mir nun nicht sicher, ob diese 4-stündige Verschiebung schon als Reisemangel einzustufen wäre. Denn ein gesamter Urlaubstag fällt ja meines Ermessens nach auch nicht weg, da ihr ja am Abend ankommt und diese Ankunftszeit dürfte dann auch noch nicht in die Nachtruhe fallen. Ich denke, dass diese Verschiebung eher nur als geringfügig eingestuft wird. Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
(einfach zu finden, wenn Du bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Ebenso dieses Urteil:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (auch bei Google zu finden unter: „AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Bezüglich des Rückflugs könnte dies wieder anders aussehen. Aus deinen Schilderungen wird mir allerdings nicht ganz klar, ob auch der Rückflug verschoben wurde. Aber falls dies der Fall ist, fällt eine Zeit wie 3:00 Uhr nachts schon in die Nachtruhe, besonders wenn du noch mit zwei kleineren Kindern reist. Dafür steht auch folgendes Urteil des AG Hamburg-Altona.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (in der Google-Suche zu finden über „AG Hamburg-Altona 318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Ich würde mich an Ihrer Stelle noch einmal mit dem Reisebüro auseinandersetzen, vielleicht haben die Mitarbeiter eine Möglichkeit eine Umbuchung zu tätigen oder Sonstiges. Ansonsten glaube ich, dass Du keinerlei Möglichkeiten hast.