Sie haben einen Flug bei Sunexpress von Berlin mit Zwischenstopp in Izmir nach Adana gebucht. Es kam zu einer Verspätung
Im Fall einer Flugverspätung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Sunexpress ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft.
Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch der Abflughafen. Eigentlicher Abflughafen ist Berlin, also ein Flughafen innerhalb der Gemeinschaft. Umsteigeflughafen ist jedoch Izmir, also ein Flughafen außerhalb der Gemeinschaft. Fraglich ist nun, welcher Flughafen maßgeblich ist.
Dazu habe ich folgendes Urteil gefunden, welches Ihnen weiterhelfen könnte.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 10.08.2011, Az: 3 C 72/11 (36) (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " Az: 3 C 72/11 (36) reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Frau eine Flugreise von Frankfurt nach Sansibar. Der Flug war planmäßig von Frankfurt am Main nach Mombasa und von Mombasa nach Sansibar vorgesehen. Gestartet ist die Maschine wie geplant mit einer geringen Verspätung von 17 Minuten, auch die Landung erfolgte planmäßig.
Der Weiterflug nach Sansibar verzögerte sich allerdings um 24 Stunden. Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Ausgleichzahlung von der Beklagten wegen einer erheblichen Verspätung des Weiterfluges.
Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleiches. Der Flug von Frankfurt nach Mombasa erfolgte pünktlich, erst der Flug von Mombasa nach Sansibar hatte eine erhebliche Verspätung.
Der zweite Flug startete aber nicht in einem EU Mitgliedsstaat und somit besteht auch kein Anspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Des Weiteren ist nicht der Gesamtflug zu sehen, sondern vielmehr die Einzelstrecke und die startete verspätet von Mombasa.
Nach diesem Urteil ist also entscheidend, bei welchem Flug es zu einer Verspätung gekommen ist. In Ihrem Fall kam es bei dem Flug von Izmir nach Adana zu einer Verspätung, also auf der Strecke außerhalb der EU. Damit ist in Ihrem Fall die Europäische Fluggastrechte Verordnung nicht anwendbar.