Sie haben mit Condor einen Flug von Frankfurt nach Cagliara für September 2017 gebucht. Nun wurden Sie mehrmals über FLugänderungen informiert. Sowohl die FLugzeiten, als auch die Fluggesellschaft hat sich geändert. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung hinnehmen müssen oder Ansprüche gegen die Fluggesellschaft durchsetzen können.
Ansprüche ergeben sich im Falle einer Flugannullierung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten erheblich verändert und der Flug wird durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich in Ihrem Fall um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt.
Daher können Sie Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie über die letzte Änderung am 04.07.17 informiert wurden. Die zwei Wochenfrist wurde also eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.
Sie haben jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:
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der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie können also wählen, ob Sie die Ersatzverbindung wahrnehmen wollen oder den Flug stornieren wollen. Falls Sie den Flug stornieren wollen beachten Sie, dass die Fluggesellschaft Ihnen den vollen Flugpreis erstatten muss und keine Gebühren erheben darf.
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.