Sie hatten auf Ihrem Flug eine Verspätung von 3,5 Stunden. Austrian Airlines weist die von Ihnen geforderte Entschädigung mit der Begründung zurück, dass widrige Wetterverhältnisse vorlagen, und sie daher nicht zu einer Entschädigung verpflichtet wären.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung
Im Falle einer Flugverspätung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt, Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.
Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Austrian Airlines nennt diesbezüglich schlechte Sicht, also "widrige Wetterverhältnisse".
Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:
1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen.
Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände
Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.
So wurde zum Beispiel in einem Urteil vom BGH entschieden, dass die Fluggesellschaft trotz Vorliegen widriger Wetterbedingungen Ausgleichszahlungen leisten muss, da Sie nicht umfangreich genug vorlegen konnte, dass die Annullierung auf nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen beruht.
BGH, Az: Xa ZR 15/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google ("Az: Xa ZR 15/10 ReiseRechtWiki" eingeben)
Die Klägerin sei nicht nach Art. 5 Abs. 3 von der Zahlung befreit. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Annullierung auf nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen beruht habe. Ihre Behauptung, das für den Flug vorgesehene Flugzeug habe wegen Nebels nicht rechtzeitig von Amsterdam nach Berlin fliegen können, sei unerheblich. Dieser Umstand könnte allenfalls dann zu einer Entlastung führen, wenn eine Entscheidung der Flugsicherung dazu geführt hätte, dass die Maschine nicht rechtzeitig verfügbar gewesen sei. Hierzu habe die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen.
Siehe auch folgendes Urteil:
AG Hamburg, Urt. v. 10.01.2006, Az: 18B C 329/05 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google ("Az: 18B C 329/05 ReiseRechtWiki" eingeben)
Damit sich ein Luftfahrtunternehmen, wegen außergewöhnlicher Umstände, exkulpieren kann, muss hinreichend dargelegt werde, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.
Das bedeutet für Sie, dass widrige Wetterbedingungen zwar durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, welche die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen befreit. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen dafür sehr hoch sind und die Fluggesellschaft sehr genau darlegen muss, dass Sie tatsächlich alle Maßnahmen ergriffen haben und es keine andere Möglichkeit für sie gab.