3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Wir haben eine Reise von Larnaca nach Wien und von Wien weiter nach Düsseldorf gebucht über Austrian Airlines.

Der Flug von Larnaca nach Wien sollte am 16.06.15 um 6:25 Uhr in Larnaca starten und um 8:45 in Wien landen.

Der Anschlussflug von Wien nach Düsseldorf sollte am 16.06.15 um 9:30 Uhr in Wien starten und dann anschließend pünktlich um 11:00 am selben Tag in Düsseldorf landen.

Der Flug hatte die Flugnummer OS 836.

Aufgrund eines Problems (welches man uns vor Ort nicht eklären wollte.....) mussten wir mehrere Stunden warten bis wir den Flug nach Wien antreten durften.

Schließlich kam der Flug in Wien um 9:32 an.

Dort wurden wir dann vom Flugpersonal am Schalter von Austrian Airlines auf den Anschlussflug Wien-Düsseldorf mit der Flugnummer OS8777 umgebucht.

Der Anschlussflug war laut den Umbuchungsdaten für den 16.06.15 um 16:55 Uhr angesetzt.

Wir kamen mit einer Verspätung von knapp 3,5 Stunden in Düsseldorf an.

Ich habe mich umgehend Online per mail an Austrian Airlines gewendet und eine Beschwerde hinterlegt bzgl. der Verspätung und habe auch eine Entschädigung in Geld für die Umstände gefordert.

Diese Forderung von mir wurde von Austrian Airlines direkt abgelehnt mit der Begründung, dass die Verspätung auf die Schlechtwetterverhältnisse in Larnaca zurückzuführen seien.

Zudem wurde erwähnt, dass die Sicherheit beim Start aufgrund der schlechten Wetterverhältnisse nicht gewährleistet sei.

Die Sichtweite habe lediglich 100 bis 200m betragen, kein Flugzeug habe starten dürfen.

Der Flug, auf den umgebucht worden sei, sei die höchstmögliche Flugverbindung nach Düsseldorf gewesen.

Eine Umbuchung auf dem Flug AB8435 seien nicht möglich gewesen, weil es sich um ein Flugunternehmen handle, dass nicht konzernmäßig mit der Austrian Airlines verbunden sei, es werde bestritten, dass auf diesen Flug überhaupt Plätze frei gewesen wären und das eine Umbuchung kurzfristig möglich gewesen wäre.

Es wäre aussichtslos gewesen, in der kurzen Zeit eine Umbuchung bei einer anderen Airline vornehmen zu können.

Muss ich das jetzt so hinnehmen oder kann ich von Austrian Airlines mein Geld zurückverlangen ?

<!-- @page { margin: 2cm } P { margin-bottom: 0.21cm } -->

Danke euch schonmal für eure Hilfe :)

Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Sie hatten auf Ihrem Flug eine Verspätung von 3,5 Stunden. Austrian Airlines weist die von Ihnen geforderte Entschädigung  mit der Begründung zurück, dass widrige Wetterverhältnisse vorlagen, und sie daher nicht zu einer Entschädigung verpflichtet wären.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugverspätung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt,  Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Austrian Airlines nennt diesbezüglich schlechte Sicht, also "widrige Wetterverhältnisse".

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen.

Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. 

So wurde zum Beispiel in einem Urteil vom BGH entschieden, dass die Fluggesellschaft trotz Vorliegen widriger Wetterbedingungen Ausgleichszahlungen leisten muss, da Sie nicht umfangreich genug vorlegen konnte, dass die Annullierung auf nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen beruht.

BGH, Az: Xa ZR 15/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google ("Az: Xa ZR 15/10 ReiseRechtWiki" eingeben)

Die Klägerin sei nicht nach Art. 5 Abs. 3 von der Zahlung befreit. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Annullierung auf nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen beruht habe. Ihre Behauptung, das für den Flug vorgesehene Flugzeug habe wegen Nebels nicht rechtzeitig von Amsterdam nach Berlin fliegen können, sei unerheblich. Dieser Umstand könnte allenfalls dann zu einer Entlastung führen, wenn eine Entscheidung der Flugsicherung dazu geführt hätte, dass die Maschine nicht rechtzeitig verfügbar gewesen sei. Hierzu habe die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen.

Siehe auch folgendes Urteil:

AG Hamburg, Urt. v. 10.01.2006, Az: 18B C 329/05 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google ("Az: 18B C 329/05 ReiseRechtWiki" eingeben)

Damit sich ein Luftfahrtunternehmen, wegen außergewöhnlicher Umstände, exkulpieren kann, muss hinreichend dargelegt werde, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

Das bedeutet für Sie, dass widrige Wetterbedingungen zwar durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, welche die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen befreit. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen dafür sehr hoch sind und die Fluggesellschaft sehr genau darlegen muss, dass Sie tatsächlich alle Maßnahmen ergriffen haben und es keine andere Möglichkeit für sie gab.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Reise von Larnaca nach Düsseldorf über Wien mit Austrian Airlines gebucht.

Der besagte Flug sollte am 16.06.15 um 6:25 in Larnaca starten und um 8:45 in Wien landen, damit sie den Anschlussflug nach Düsseldorf am 16.06.15 um 9:30 erreichen und schließlich um 11 Uhr am selben Tag in Düsseldorf landen könnten.

Der Flug hatte die Flugnummer OS 836.

Bedauerlicherweise hat sich der Hinflug nach Wien aufgrund eines Problems verzögert, sodass sie Wien erst um 9:32 erreichen konnten.

Somit mussten sie eine Verspätung von ca.45 Minuten in Kauf nehmen.

In Wien wurden sie auf einen anderen Flug umgebucht.

Dieser sollte um 16:55 starten. Somit mussten sie eine Flugzeitenänderung von 7 Stunden und 30 Minuten in Kauf nehmen um ihren Anschlussflug nach Düsseldorf wahrnehmen zu können.

Sie kamen schließlich mit einer Verspätung von 3,5 Stunden in Düsseldorf an.

Eine Entschädigung wurde mit der Begründung, dass der Start aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen nicht pünktlich erfolgen konnte, abgelehnt.

Eine Umbuchung sei wohl ebenfalls zum besagten Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da keine Fluggesellschaft zu Verfügung stand, die zum Konzern der Austrian Airlines gehört.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die betreffende Fluggesellschaft geltend machen können.

In Betracht kommt gemäß Art 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ein entsprechender Ausgleichsanspruch bzgl. der Verspätung von mehr als 3 Stunden am Zielort.

Da es sich meins Erachtens nach um eine erhebliche Verspätung handelt kann man vorliegend von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgehen.

Eine Annullierung hat zwar zufolge, dass die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung leisten muss, jedoch kann sich die Fluggesellschaft ggf. auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und sich damit von der Haftung befreien.

Vorliegend trägt die Fluggesellschaft vor, dass sie aufgrund von schlechten Wetterverhältnissen nicht ordnungsgemäß starten konnte.

In einem ähnlichen Urteil wurde die Ansicht vertreten, dass bei Nebel und einer einhergehenden unzureichenden Bodensicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 4 VO auszugehen ist.

Zusätzliche Voraussetzung sei jedoch, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Verspätung.

AG Düsseldorf, Urt. v. 30.04.2007, (einfach zu finden bei google unter „232 C 6288/06reise-recht-wiki.de“.)

Durch die schlechten Wetterverhältnisse ist zwar aus Gründen der Verkehrssicherheit von einem außergeöwhnlichen Umstand auszugehen, jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen unternommen haben muss um die Verspätung zu verhindern.

Hier hatte die Fluggesellschaft die Möglichkeit Sie auf einen anderen Flug umzubuchen.

Dies hat die Fluggesellschaft mit der Begründung verweigert, dass keine Konzern zugehörige Fluggesellschaft zum Zeitpunkt bereitstand.

Somit hat sie meines Erachtens sehr wohl auf alternative Flüge anderer Fluggesellschaften zurückgreifen können um die Verspätung rechtzeitig zu verhindern.

Dies wäre meiner Meinung nach erforderlich gewesen und der Fluggesellschaft auch zumutbar gewesen, sodass sie meines Erachtens nach nicht alle zumutbaren Möglichkeiten ergriffen hat um die Verspätung zu verhindern.

Mithin scheidet meiner Meinung nach ein außergewöhnlicher Umstand aus, sodass die Fluggesellschaft verpflichtet ist ihnen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Die Luftlinie Wien -Lanarca beträgt 2.243,30 km und sie hatten eine Verspätung von mehr als 3 Stunden, sodass sich für sie meines Erachtens nach eine Ausgleichszahlung i.H.v. 400 Euro ergibt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen guten Start in die Woche.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...