Guten Tag,
sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht über das Reiseportal Flüge.de.
Nach der Buchung erhielten sie eine Rechnung vom 17.01.15 …. Auf dieser wurde noch mal ausdrücklich bestätigt, dass Lufthansa den Flug durchführen wird.
Sie haben anschließend die Reise aus privaten Gründen storniert.
Sie haben daraufhin sofort flüge.de nach der Stornierung angeschrieben und ihr Geld inklusive Steuern und Gebühren zurückverlangt.
Die Kosten wurden nicht zurückerstattet mit dem Verweis auf die AGBs.
Sie fragen sich wer der richtige Ansprechpartner bzgl. ihres Anliegens ist und ob sie ggf. gegen denjenigen Ansprüche bzgl. der Erstattung geltend machen können.
Ein Rückzahlungsanspruch könnte sich für sie aus § 649 BGB ergeben.
Der Besteller (Also sie als Fluggast) kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Durch die Stornierung haben sie dies meines Erachtens nach auch getan.
Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
Die Fluggesellschaft ist also berechtigt den Flugpreis zu verlangen, sobald sie eine Stornierung vornehmen.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Es stellt sich jetzt im Anschluss die Frage, ob die Fluggesellschaft infolge der Stornierung Aufwendungen erspart hat oder anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Meines Erachtens nach wird das Flugticket nach der Stornierung an einen anderen Fluggast weiterverkauft.
Vorliegend muss sich sodann die Fluggesellschaft die ersparte Aufwendungen bzw. einen anderweitigen Veräußerungserlös in Höhe des Flugtickets anrechnen lassen.
Demnach sollten sie ein Anspruch auf Rückerstattung wegen unberechtigter Bereicherung seitens der Fluggesellschaft aus §812 BGB haben meiner Meinung nach haben.
Aufgrund der Tatsache, dass die im Flug- preis enthaltenen Steuern (wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge) nur dann anfallen, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt, wären diese meiner Meinung nach ebenfalls zu erstatten.
In einem ähnlichen Urteil hat ein Gericht die selbe Ansicht vertreten.
AG Bremen, Urt. v. 15.04.2009, (einfach zu finden bei google unter „23 C 496/06reise-recht-wiki.de“.)
Abschließend gilt es zu klären, ob Flüge.de als Reisevermittler oder aber einen Beförderungsvertrag als eigene Leistung ihnen gegenüber angeboten hat.
Vorliegend hat Flüge.de nach den AGB festgelegt als Vermittler tätig zu werden.
Dies stellt meines Erachtens nach einen klaren Hinweis auf eine solche Vermittlertätigkeit dar.
Somit würde meiner Meinung nach kein Eigengeschäft vorliegen.
In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht aber auch schon eine andere Verfassung vertreten und ein Eigengeschäft des Reisebüros mit der Begründung angenommen, dass wenn das Reisebüro anlässlich des Vertragsabschlusses in einer Weise auftritt, welche für ein Eigengeschäft spricht.
Wenn das Reisebüro Flugtickets von einem Ticketzwischenhändler (sog. Consolidator) erworben hat, und diese mit einem eigens kalkulierter Aufschlag an den Fluggast weiterveräußert, spricht dies für ein Eigengeschäft, da es in diesem Falle an der wesentlichen Voraussetzung eines Vermittlergeschäfts, nämlich der Preisidentität, fehlt.
FG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2011, (einfach zu finden bei google unter „5 K 59/09reise-recht-wiki.de“.)
Vorliegend wurde in der Rechnung vom 17.01.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese durch Flüge,de erstellt wurde.
Darüberhinaus wurde ihnen die Stornierung auch von Flüge.de bestätigt.
Meines Erachtens nach ist sehr wohl auch möglich ein Eigengeschäft des Reisebüros anzunehmen aber letzten Endes ist dies Abhängig von dem jeweiligen Gericht.
Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Woche.