3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ich habe eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht für diesen Sommer.

Die Pauschalreise habe ich über das Portal flüge.de gebucht.

Aufgrund der übersichtlichen Darstellung konnte ich ganz gut zunächst die Preise vergleichen auf dem Portal.

Nach der Buchung erhielt Ich eine Rechnung vom 17.01.15 …. Auf dieser wurde noch mal ausdrücklich bestätigt, dass Lufthansa den Flug durchführen wird.

Nun kam es aufgrund eines familiären Zwischenfalls dazu, dass die Reise storniert werden musste.

Ich habe sofort flüge.de nach der Stornierung angeschrieben und mein Geld inklusive Steuern und Gebühren zurückverlangt.

Daraufhin teilte man mir schriftlich einige Tage später mit, dass man die Kosten nicht zurückerstatten könne.

Dieser Hinweis stehe wohl in den AGBs und diesen hätten wir mit dem Haken vor unserer Buchung wohl zugestimmt.

Zudem sollten wir darüber hinaus beachten, dass flüge.de regelmäßig als Vermittlerin tätig wird.

Man vermittelt lediglich Beförderungsverträge.

Zu berücksichtigen ist, dass die Buchung über ein so genanntes Online-Portal erfolgte, d.h. dass keine natürliche Person im Zuge der Buchung mündliche Angaben über die Vertragsgestaltung gemacht haben konnte, sodass als Auslegungskriterien ausschließlich die AGB sowie die Reisebestätigung bzw. Rechnung herangezogen werden können.

Darüber hinaus sei man zumindestens bereit Steuern und Gebühren (zumindest teilweise) zurückzuerstatten aus Kulanz.

Jedoch ist mir aufgefallen, dass die „Stornierungsbestätigung“ von Flüge.de verfasst wurde.

<!-- @page { margin: 2cm } P { margin-bottom: 0.21cm } -->

Ich frage mich nun wer muss uns unsere Flugkosten inklusive Steuern und Gebühren zurückerstatten Lufthansa oder Flüge.de ?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Guten Tag,

sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht über das Reiseportal Flüge.de.

Nach der Buchung erhielten sie eine Rechnung vom 17.01.15 …. Auf dieser wurde noch mal ausdrücklich bestätigt, dass Lufthansa den Flug durchführen wird.

Sie haben anschließend die Reise aus privaten Gründen storniert.

Sie haben daraufhin sofort flüge.de nach der Stornierung angeschrieben und ihr Geld inklusive Steuern und Gebühren zurückverlangt.

Die Kosten wurden nicht zurückerstattet mit dem Verweis auf die AGBs.

Sie fragen sich wer der richtige Ansprechpartner bzgl. ihres Anliegens ist und ob sie ggf. gegen denjenigen Ansprüche bzgl. der Erstattung geltend machen können.

Ein Rückzahlungsanspruch könnte sich für sie aus § 649 BGB ergeben.

Der Besteller (Also sie als Fluggast) kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.

Durch die Stornierung haben sie dies meines Erachtens nach auch getan.

Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

Die Fluggesellschaft ist also berechtigt den Flugpreis zu verlangen, sobald sie eine Stornierung vornehmen.

Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Es stellt sich jetzt im Anschluss die Frage, ob die Fluggesellschaft infolge der Stornierung Aufwendungen erspart hat oder anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Meines Erachtens nach wird das Flugticket nach der Stornierung an einen anderen Fluggast weiterverkauft.

Vorliegend muss sich sodann die Fluggesellschaft die ersparte Aufwendungen bzw. einen anderweitigen Veräußerungserlös in Höhe des Flugtickets anrechnen lassen.

Demnach sollten sie ein Anspruch auf Rückerstattung wegen unberechtigter Bereicherung seitens der Fluggesellschaft aus §812 BGB haben meiner Meinung nach haben.

Aufgrund der Tatsache, dass die im Flug- preis enthaltenen Steuern (wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge) nur dann anfallen, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt, wären diese meiner Meinung nach ebenfalls zu erstatten.

In einem ähnlichen Urteil hat ein Gericht die selbe Ansicht vertreten.

AG Bremen, Urt. v. 15.04.2009, (einfach zu finden bei google unter „23 C 496/06reise-recht-wiki.de“.)

Abschließend gilt es zu klären, ob Flüge.de als Reisevermittler oder aber einen Beförderungsvertrag als eigene Leistung ihnen gegenüber angeboten hat.

Vorliegend hat Flüge.de nach den AGB festgelegt als Vermittler tätig zu werden.

Dies stellt meines Erachtens nach einen klaren Hinweis auf eine solche Vermittlertätigkeit dar.

Somit würde meiner Meinung nach kein Eigengeschäft vorliegen.

In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht aber auch schon eine andere Verfassung vertreten und ein Eigengeschäft des Reisebüros mit der Begründung angenommen, dass wenn das Reisebüro anlässlich des Vertragsabschlusses in einer Weise auftritt, welche für ein Eigengeschäft spricht.

Wenn das Reisebüro Flugtickets von einem Ticketzwischenhändler (sog. Consolidator) erworben hat, und diese mit einem eigens kalkulierter Aufschlag an den Fluggast weiterveräußert, spricht dies für ein Eigengeschäft, da es in diesem Falle an der wesentlichen Voraussetzung eines Vermittlergeschäfts, nämlich der Preisidentität, fehlt.

FG Niedersachsen, Urt. v. 24.03.2011, (einfach zu finden bei google unter „5 K 59/09reise-recht-wiki.de“.)

Vorliegend wurde in der Rechnung vom 17.01.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese durch Flüge,de erstellt wurde.

Darüberhinaus wurde ihnen die Stornierung auch von Flüge.de bestätigt.

Meines Erachtens nach ist sehr wohl auch möglich ein Eigengeschäft des Reisebüros anzunehmen aber letzten Endes ist dies Abhängig von dem jeweiligen Gericht.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Woche.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...