Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Demnach richten sich Ihre Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB (§§651 a-m BGB) und regelmäßig gegen den Reiseveranstalter.
Zunächst muss allerdings ein sogenannter Reisemangel vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Hier sollte man jedoch die Abgrenzung zwischen einer bloßen Unannehmlichkeit und einem ernsthaften Mangel beachten.
In der Regel gilt eine Verschiebung unter 4 Stunden lediglich als Unannehmlichkeit, die von den Reisenden akzeptiert werden muss. Allerdings gilt dies nicht, sobald die Nachtruhe erheblich beeinflusst wird oder die Verschiebung größer wird. Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.
Ihr Fall liest sich etwas verwirrend. Zunächst wurden Sie eher vom Hotel abgeholt und sind dann über eine ganz andere Strecke geflogen und mussten noch Zug fahren. Ob dies tatsächlich einen Mangel darstellt, ist Einzelfallabhängig. Aus reinem persönlichen Empfinden, würde das für mich einen Mangel begründen, da Ihre Nachtruhe somit beeinträchtigt war. Wie viel später sind Sie denn zu Hause angekommen?
Wenn es Ihnen sehr ernst ist, empfehle ich Ihnen ein Fachanwalt für Reiserecht einzuchalten.
Vgl. Urteile:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00 (zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08 (zu finden über Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug so weit nach vorne verlegt, dass der letzte Tag de facto komplett wegfällt, so ist dies ein Reisemangel, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Auszugehen ist dabei von der kompletten Erstattung des anteiligen Reisepreises dieses letzten Tages.