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Mein Koffer ist am 05.08.2017 nach einem Flug nach Ankara nicht angekommen. Ich habe diesen Verlust direkt am Flughafen gemeldet und eine Referenznummer bekommen. Es sind mehr als siebzig Tage vergangen, doch ich habe bis jetzt keinen Schadenersatz erhalten. Der Koffer wurde mir am dritten Tag zugestellt allerdings fehlten einige Kleinigkeiten im Koffer. Ich habe direkt angerufen um Inhalt und Wert der abgekommenen Sachen zu melden. Sie wollten Belege haben.

Endlich habe ich eine Rückmeldung bekommen. Statt 90 Euro zu bezahlen bieten sie ca. 55 Euro an aber nur unter der Voraussetzung, dass ich ein Konto in der Türkei vorweise oder Jemandem eine Vollmacht gebe. Eine Vollmacht wäre teurer als was sie an mich zahlen werden. Wie soll ich mich jetzt verhalten, soll ich aufgeben?

Aufgrund der Verspätung des Koffers musste ich Einkäufe tätigen, da ich extra wegen einer Hochzeit verreist war. Dies hat mich 300 Euro gekostet. Sie wollen mir jedoch für zwei Tage nur 85 Euro erstatten, obwohl ich alle Belege, die von mir verlangt worden sind, an die Gesellschaft geschickt habe. Außerdem war der Koffer erst am dritten Tag da. Sie berechnen trotzdem nur zwei Tage, dabei pro Tag 50 US Dollar.
Gefragt in Gepäckschaden von
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Hallo,

 

ihr Koffer wurde bei einem Flug in die Türkei zu spät nachgeliefert. Zudem sind einige Sachen aus Ihrem Koffer abhanden gekommen. Nun will die Airline Ihnen lediglich 85 Euro erstatten, obwohl Ihre Ausgaben anscheinend teurer waren.

 

Bei einer Gepäckverspätung bzw. den Teilverlust von Gegenständen aus dem Gepäck regelt das Montrealer Übereinkommen die Rechte der betroffenen Fluggäste.


Für die Verspätung gilt dabei Art. 19 MÜ als Grundlage:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Für den Verlust einiger Sachen gilt Art. 17 II MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Dies bedeutet, dass der Luftfrachtführer in jedem Fall für diese Verspätung und den Verlust zu haften hat, wenn dieser diese Umstände auch zu vertreten hat. Betroffene, wie Sie, haben dann das Recht sich ersatzweise mit Kleidung und Hygieneartikeln für die Zeit ohne Gepäck auszustatten. Die Rechnungen sollten sie bei Bedarf dann auch vorlegen können. Es gibt allerdings einen Haftungshöchstbetrag des Luftfrachtführers, der ca. 1300 Euro beträgt. Bezüglich der verloren gegangenen Sachen trifft den Lufftrachtführer eine gewisse Obhutspflicht, sobald der Koffer sich auf dem Fließband zum Frachtraum befindet. Allerdings trifft Sie hier auch die Beweispflicht für das Verschulden des Luftfrachtführers.

Bezüglich der Summe, würde ich sagen, dass die Höhe je nach Einzelfall berechnet wird. Wenn Ihre Unkosten die angebotenen 85 Euro weit übersteigen, dann würde ich an Ihrer Stelle das auf jeden Fall nochmal gegenüber den Ansprechpartnern bei der Airline erwähnen. Zudem finde ich die Aussage, dass die Überweisung nur auf ein türkisches Konto erfolgen kann sehr fragwürdig.

Im Zweifel sollten Sie sich eventuell an einen Fachanwalt wenden.

 

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

(einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

 

(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw. Auch Telefon- und Fahrtkosten fallen darunter. 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Es gibt also keinen festen Tagessatz, wie die Airine angibt. Es scheint mir, als ob Turkish Airlines sich mit dem Tagessatz von 50 US Dollar besser stellen will, da die eigentliche Haftungsgrenze ja bei ca. 1350 EUR liegt. Wenn Sie also nachweisen können, dass Sie die getätigten Ausgaben in Höhe von 300 EUR benötigt haben, können Sie auch den gesamten Betrag zurückverlangen. Dazu helfen die Belege, welche Sie Ihren Angaben zu Folge auch aufbewahrt haben. Sie sollten Turkish Airlines erneut kontaktieren und Ihre Forderungen deutlich machen. Des Weiteren sind Sie meines Erachtens auch nicht dazu verpflichtet, ein Konto in der Türkei zu eröffnen. Laut des Montrealer Übereinkommens muss der Luftfrachtführer ja alle finanziellen Schäden ersetzten, die Ihnen aufgrund der Verspätung entstanden sind. Diesem Prinzip würde es völlig entgegenstehen, wenn Sie nun noch extra und auf eigene Kosten ein Konto anlegen müsste.

Ich würde Ihnen also raten, die FLuggesellschaft erneut zu kontaktieren und Ihre Ansprüche geltend zu machen. Falls die Airline Ihnen diese jedoch immernoch nicht gewähren will, sollten Sie überlegen, einen Anwalt einzuschalten.

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