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Guten Tag,

ich bin am 05.08.2018 mit Turkish Airlines nach Stuttgart geflogen. Am Flughafen habe ich mein Gepäck eingesammelt und sofort gemerkt, dass ein Koffer komplett beschädigt ist. Es war hinten aufgerissen und der ausziehbare Koffergriff fehlte. Ich habe dies sofort am Flughafen gemeldet und wurde darauf verwiesen, Zuhause den Inhalt zu kontrollieren. Bilder des Koffers, Name und Preis des fehlenden Inhalts, Passkopie, Ticketkopie, das Etikett der Fluggesellschaft am Koffer und ein Gutachten (irreperabel und auf Wunsch der Fluggesellschaft) habe ich der Fluggesellschaft zukommen lassen. Nun behaupten diese jedoch, dass die Beschädigung bei Flugbeginn schon bestanden hat und übernimmt keine Kosten.
Gefragt in Gepäckschaden von
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Hallo, 

leider haben Sie ihren Koffer nach ihrem Flug von Turkish Airlines nach Stuttgart nur beschädigt zurück erhalten. Ebenso wurden einige Inhalte aus dem Koffer entwendet.  Daraufhin haben Sie dies bereits am Flughafen gemeldet und auch zu Hause alle notwendigen Dokumente zusammengesucht und diese an Turkish Airlines geschickt. Nun verweigert Turkish Airlines dennoch einen Schadensersatz. 

 

Turkish Airlines beruft sich hierbei auf die Annahme, dass die Beschädigung bereits vor Flugantritt bestanden hätte. Es stellt sich also die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Luftfrachtführer für das Gepäck der Fluggäste verantwortlich ist.

Dazu kann dieses Urteil Aufschluss geben: 

 

AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32)(einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)“)

Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Abgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter an die Fluggesellschaft und vor Annahme am Gepäckband am Flughafen des Zielortes, eingetreten sein. Der Grundsatz des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen spricht dem Fluggast einen Schadensersatzanspruch zu, da der Fluggast sein Eigentum und das Gepäck im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung und Behandlung in die Obhut der Fluggesellschaft gibt. Der Fluggesellschaft obliegt die vertragliche Pflicht, das aufgegebene Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigungen zu schützen. 

Meiner Meinung nach ist das Argument von Turkish Airlines sehr oberflächlich. Sie werden ja kaum einen aufgebrochenen Koffer abgegeben haben. Meiner Meinung nach ist dieses Argument sicherlich leicht zu entkräften.

Beachten Sie allerdings noch die weiteren Informationen. Bei einer Beschädigung des Gepäcks, kann man sich auf die Regelungen des Montrealer Übereinkommens stützen. Insbesondere Artikel Art. 17 II MÜ gibt dahingehend Aufschluss:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Nun müsste man allerdings nochmal fix zum Verständnis erklären, was man überhaupt unter einer Gepäckbeschädigung versteht:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindertsein könnte.

Ich denke, dass es vorliegend sicher außer Frage steht, dass ihr Koffer stark beschädigt und nunmehr unbrauchbar ist. 

Sehr wichtig ist an dieser Stelle allerdings auch die Frist. Gemäß Art. 31 III des MÜ beträgt die Anzeigefrist des Schadens in einem solchen Fällen nämlich nur 7 Tage. Ich gehe mal davon aus, dass dies bei Ihnen auch geschehen ist. Daher kann ich hier nicht erkennen, warum Turkish Airlines die Zahlung verweigert. Einzig und allein für den Fall, dass Sie eventuell wertvolle Gegenstände im Koffer transportiert haben, könnte hier ein Mitverschulden ihrerseits vorliegen. Es kommt natürlich darauf an, ob dies hier auch der Fall war. 

Letztlich waren auch schon andere Flugreisende von Problemen mit dem Gepäck bei Turkish Airlines betroffen, weshalb ich mir vorstellen kann, dass Sie auch aus diesen Beiträgen wertvolle Informationen entnehmen könnten. Sollte Turkish Airlines weiterhin so vehement abblocken, ist es eventuell sinnvoll einen Fachanwalt einzuschalten. Das müssen Sie natürlich für sich selber entscheiden.

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Auf Ihrem Flug nach Stuttgart mit Turkish Airlines kam es zu einer Beschädigung Ihres Gepäcks. Nun sagt die Fluggesellschaft jedoch, dass der Koffer bereits beschädigt angekommen ist. Ihre Frage bezieht sich also auf die Ansprüche gegen Turkish Airlines die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen und wer die Beweislast zu tragen hat. 

(1) Gepäckbeschädigung

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

Sie geben an, dass Ihr Koffer aufgerissen war und auch der ausziehbare Koffergriff fehlt. Daher ist meines Erachtens auf jeden Fall von einer Gepäckbeschädigung auszugehen.

(2) Anspruchsgrundlage

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Nun gibt Turkish Airlines an, dass der Koffer bereits beschädigt abgegeben wurde. Es stellt sich also die Frage, wer die Beweislast zu tragen hat. Dazu folgendes Urteil: 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: X ZR 165/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 Nach diesem Urteil hat die Fluggesellschaft, also Turkish Airlines, die Beweislast zu tragen. Falls sie nicht nachweisen kann, dass der Koffer bereits beschädigt wurde, besteht die Vermutung, dass er in der Obhut der Fluggesellschaft beschädigt wurde. 

Sie haben also wahrscheinlich einen Anspruch gegen Turkish Airlines. 

(3) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

(4) Frist

Die Frist zur Meldung von Gepäckschäden beträgt darüber hinaus gemäß Artikel 31 Absatz 2 MÜ sieben beziehungsweise 21 Tage bei Gepäck:

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf die Entschädigung für Ihren beschädigten Koffer gegen Turkish Airlines. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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