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Ich habe bei Opodo einen Flug von Ho Chi Minh City nach Phnom Penh gekauft und musste am Flughafen feststellen, dass der Flug nicht existiert (Bayon Cambodia Airlines, 10.11., 21:15) und die Fluggesellschaft in Ho Chi Minh City gar nicht aktiv ist. Opodo zeigt sich sehr unkooperativ, lässt schriftliche Beschwerden nicht zu und schickte mich schon zweimal durch gefühlt endlose Warteschleifen und Weiterleitungen, die beide irgendwann abbrachen. Was kan ich tun?
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Sie haben den Flug über Opodo gebucht. Vor Ort haben Sie dann feststellen müssen, dass der Flug gar nicht erst angeboten wurde, da die Fluggesellschaft gar nicht mehr aktiv ist.

Problematisch ist, dass es sich hierbei um einen Flug von Vietnam nach Kambotscha handelt ist weder die europäische Fluggastrechteverordnung noch das deutsche Pauschalreiserecht einschlägig. Mit dem Rechtssystem vor Ort kenn ich mich leider nicht aus.

Mir fällt dabei nur ein, dass Sie eventuell gegen Opodo als Reisevermittler vorgehen könnten.

Unter einem Reisevermittler versteht man ein selbstständiges Unternehmen, welches Leistungen eines Dritten an den Kunden vermittelt bzw. besorgt. Diese Leistungen sind vor allem touristische Dienstleistungen, wie bspw. das Vermitteln von Pauschalreisen oder einzelnen Reiseleistungen, die von einem Reiseveranstalter angeboten werden. Wichtiges Merkmal ist, dass es sich dabei um die Vermittlung fremder Leistungen für einen Reiseveranstalter handelt. Rechtlich gesehen werden dabei zwei grundlegende Verträge abgeschlossen. Zum einen der Hauptvertrag zwischen den Reisenden und dem Veranstalter der Reise und zum anderen der Reisevermittlungsvertrag mit dem Reisevermittler. Letzterer hat die jeweiligen Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt. Mehrheitlich wird dabei davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsauftrag gem. §§675, 631 BGB handelt. Der Vermittler schuldet einen erfolgreichen Abschluss des vermittelten Hauptvertrages und hat diesbezüglich gewisse Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Reisenden zu erfüllen. Beispielsweise herrscht eine Verpflichtung zur sorgfältigen und genauen Überleitung von Informationen nach Abschluss des Reisevertrags, vgl. AG Montabaur, Urt. v. 19.03.13, Az.: 5 C 293/12. Trotz alledem ist das Reisevermittlungsrecht überwiegend Richterrecht. Insofern gibt es keine genaue gesetzliche Verankerung, was es schwierig macht Ihnen hier genaueres mitzuteilen.

 

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Fachanwalt konsultieren.

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