Hallo,
bei deinem Rückflug aus Chile gab es einige Probleme. Anscheinend wurde der Flug annulliert und eine Benachrichtigungs-Mail hast du auf eine andere als die angegebene Mail bekommen.
Bei einer Annullierung eines Fluges stehen betroffenen Fluggästen in der Regel Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zu. Zunächst muss allerdings erstmal geklärt werden, ob dein Flug überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Gemäß Art. 3 I VO ist der Anwendungsbereich nur dann eröffnet, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaates startet oder der Flug in einen Mitgliedsstaat zurückkehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird. Problematisch ist hier, dass du aus einem Drittstaat startest. Zwar möchtest du wieder in die EU einfliegen, doch hast du nicht angegeben mit welcher Airline du fliegen wolltest. Du musst nun schauen, ob dein Rückflug von einer Airline der Gemeinschaft, wie bspw. Lufthansa oder British Airways etc. ausgeführt wird. Nur dann ist der Geltungsbereich eröffnet.
Sollte dies nun der Fall sein, so muss man nun prüfen, welche Ansprüche sich aus der EG-Verordnung 261/2004 ergeben.
Vor allem kommt hier ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung in Betracht, welcher auf die Zahlung von Ausgleichszahlungen gerichtet ist. Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:
– 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
– 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
– 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
Allerdings kann sich ein Luftfahrtunternehmen von dieser Zahlungspflicht auch exkulpieren. Dies ist dann der Fall, wenn die Airline rechtzeitig über die Annullierung informiert.
Diese Frist beträgt 2 Wochen. Wenn Sie zwischen einer und zwei Wochen informiert wurden, so müssen Sie ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es dir ermöglichen sollte, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Bei einer Mitteilung innerhalb der letzten Woche vor Abflug, so muss die Airline ein Angebot zur anderweitigen Beförderung machen, welches Fluggästen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Problematisch ist vorliegend, dass Ihnen ja eine Mitteilung gemacht wurde nur lediglich auf eine andere Mail-Adresse. Wie diese Situation rechtlich zu bewerten ist, kann ich Ihnen nicht genau sagen, da ich dazu auch keinen vergleichbaren Fall gefunden habe. Allerdings trägt nach Art 5 IV das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde.
Jedenfalls müssen sich die Mitarbeiter der Airline während der Wartezeit am Flughafen sich natürlich um ihre Fluggäste kümmern. Dies bedeutet, dass du mit Getränken und Lebensmitteln in regelmäßigen Abschnitten versorgt werden müssen. Bei einer Verspätung über einen ganzen Tag ist auch eine Unterbringung für die Nacht angebracht.
Abschließend bleibt Ihnen wohl nichts übrig, als sich direkt an das Luftfahrtunternehmen zu wenden oder im Zweifel an einen Fachanwalt.