Hallo Roadrunner,
Deine Flugreise mit Lufthansa bestand also aus zwei aufeinander folgenden Flügen. Der erste Flug ging dabei von Italien nach Deutschland. Aufgrund von schlechten Wetterbedingungen wurde dieser Flug jedoch annulliert. Nun fragst du dich, ob du trotzdem einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen bzgl. des zweiten Fluges hast.
Leider fehlen hier einige Informationen. Nützlich zu wissen wäre, ob der Folgeflug in Kombination mit dem ersten Flug gebucht wurde oder beide Flüge unabhängig voneinander gebucht wurden. Zudem kommt es darauf an, wie groß letztendlich die Verspätung am Zielort war.
Bezüglich des ersten Fluges haben Sie ja schon erkannt, dass diesbezüglich wahrscheinlich keine Ausgleichsleistungen in Betracht kommen, da es sich bei Wetterproblemen oftmals auch um außergewöhnliche Umstände handelt. Insofern könnte sich das Luftfahrtunternehmen von seiner Zahlungspflicht gem. Art. 5 III der EG-VO 261/2004 exkulpieren.
In der Regel können Fluggäste allerdings trotz des verpassten Anschlussfluges noch Ausgleichszahlungen verlangen, wenn der Vorflug erheblich verspätet war. Es kommt dann allerdings nicht auf die Verspätung am Startziel an, sondern eben auf diejenige am Endziel.
Vergleiche auch mit folgenden Urteilen:
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
Generell müsste man als Flugreisender allerdings automatisch auf den nächsten verfügbaren Flug umgebucht werden, wenn die Flüge als Einheit zusammen gebucht wurden, Zudem müsste Dir für die Wartezeit gewisse Versorgungsmöglichkeiten gem. Art. 9 angeboten werden. Darunter fallen vor allem eine Hotelübernachtung und Transfer, wenn dies erforderlich ist.