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2 Antworten

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Hallo,

Ihr Flug wurde leider annulliert. Daraufhin wurden Sie auf einen Ersatzflug umgebucht und kamen letztendlich mit einer Verspätung von ca. 13 h an Ihrem Zielort an.

Sie fragen nach einer Entschädigung.

Bei Annullierungen, Verspätungen oder der Nichtdurchführung eines gebuchten Fluges haben Fluggäste verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sich vorwiegend aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben.

Sie interessieren sich konkret für den Entschädigungsanspruch. Ein solcher könnte sich aus Art. 5 iVm. Art. 7 ergeben.

Art.7 der Fluggastrechteverordnung gewährt Flugreisenden unter Umständen ein Recht auf Ausgleichsleistungen. In Betracht kommen je nach Distanz:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Allerdings muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen in bestimmten Fällen keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn diese sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

Nun ist fraglich, ob Wetterbedingungen einen solchen außergewöhnlichen Umstand auch darstellen.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn diese Umstände als außergewöhnlich aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen, vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21). Für im besonderen Maßen außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht die Lage dann, wenn die Vorkommnisse geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der gesamte Flughafen aufgrund des schlechten Wetteraufkommens geschlossen wird. Denn in solchen Fällen ist ein Luftfahrtunternehmen den Wetterbedingungen von außen mittellos ausgesetzt und haben keinerlei Einfluss auf den Wetterverlauf. In Ihrem Fall lag eine verschneite Landebahn vor, weshalb es hier schwer ist eine persönliche Einschätzung zu geben. Einerseits ist es nicht unüblich, dass es im Winter zu Schneefällen und Vereisungen kommt. Andererseits liegt die Verantwortlichkeit für eine freie Landebahn auch nicht in der Organisationssphäre des Luftfahrtunternehmens.

 

Jedenfalls muss das ausführende Luftfahrtunternehmen belegen, welche Maßnahmen es zur Vermeidung des Umstands getan hat. Wenn dies nicht geschieht, müssen Ausgleichszahlungen regelmäßig gewährt werden.
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Bei einer Flugverspätung ist die FLuggesellschaft in der Regel dazu verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu gewährleisten. Diese ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals.

Die Fluggesellschaft gibt an, dass eine verschneite Landebahn Grund für die Verspätung war. Also widrige Wetterbedingungen. Diese können unter bestimmten Umständen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Siehe dafür folgende Urteile:

Verneinend:

BGH, Az: Xa ZR 15/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: Xa ZR 15/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob schlechtes Wetter einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Die Beklagte hat einen Flug bei der Klägerin gebucht, aufgrund schlechten Wetters jedoch den Anschlussflug verpasst. Deshalb forderte sie von der Beklagten eine Ausgleichszahlung. Die Klägerin wandte ein, das schlechte Wetter sei ein außergewöhnlicher Umstand, für den sie keine Haftung übernehmen müsse.

Der BGH entschied, dass schlechtes Wetter keinen außergewöhnlichen Umstand begründet.

AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, Az: 20 C 83/11 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 20 C 83/11 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Ein Fluggast verlangt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung, weil der von ihm gebuchte Flug, wegen einer Vereisung der Maschine, erst mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung durchgeführt werden konnte.

Das Amtsgericht König Wusterhausen hat dem Kläger Recht zugesprochen. In der Vereisung eines Flugzeugs sei ein vorhersehbarer Umstand zu sehen, der keine Haftungsbefreiung zur Folge hätte.

 

 

Bejahend:

AG Köln, Urt. v. 09.11.2015, Az: 118 C 343/05 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 118 C 343/05 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug sowie einen Anschlussflug. Der erste Flug verspätete sich um drei Stunden, aufgrund von schlechten Wetterbedingungen. Somit verpassten sie ihren Anschlussflug und verlangen nun Schadensersatz.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage ab, da aus rechtlichen Gesichtspunkten, ein solcher Anspruch auf Schadensersatz nicht ersichtlich ist.

LG Darmstadt, Urt. v. 03.11.2010, Az: 7 S 58/10 (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 7 S 58/10 reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Notwendige Enteisungsmaßnahmen aufgrund von plötzlichem Wetterumschwung stellen außergewöhnlichen Umstand dar.

Es ist also nicht immer ganz eindeutig, ob widrige Wetterbedingungen tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung begründen, welcher die FLuggesellschaft von möglichen Ansprüchen befreit. Dieses muss jedoch für jeden Einzelfall beurteilt werden. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Fluggesellschaft alle Maßnahmen ergriffen hat die in Ihrem Machtbereich liegen.

AG Frankfurt, Urt. v. 15.05.2013, Az: 29 C 1954/11 (21) (Das Urteil ist im Volltext unter "Az: 29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki" bei Google zu finden)

Wetterbedingungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EGV 261/2004 nur dann, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Wetterbedingungen besonders herausragen.

 

Es ist also zu beachten, dass gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestehen.

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