Sie haben eine Pauschalreise mit TUI nach Marsa Alam gebucht. Der ursprüngliche Rückflug war um 23:55 Uhr. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Rückflug bereits um 13:30 Uhr stattfindet. Dadurch verlieren Sie einen ganzen Urlaubstag. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderung einfach so hinnehmen müssen oder Sie einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.
Ihren Angaben lässt sich entnehmen, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen. Diese Ansprüche richten sich gegen den Reiseveranstalter, also gegen TUI. Es spielt für Sie also keine Rolle, dass NikkiAir insolvent ist.
Nun ergeben sich nur dann Ansprüche, wenn ein Reisemangel gem. § 651 c BGB vorliegt. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Ob ein Reismangel vorliegt, ist nicht immer leicht zu entscheiden. Ein Reisemangel liegt bspw. immer dann vor, wenn die Flugzeitenänderung nicht nur An-und Abreisetag betreffen oder dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )
Es ist also nicht immer ganz eindeutig, wann ein Reisemangel vorliegt. Als Orientierung dienen jedoch folgende Urteile:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Aus diesen Urteilen lässt sich entnehmen, dass es verschiedene Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Reisemangels gibt. Neben dem Entfallen der Nachtruhe oder der Beeinträchtigung anderer als des An- bzw. Abreisetages, ist auch dann von einem Reisemangel auszugehen, wenn die Verlegung der Flugzeiten die vom OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitetmehr. Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist.
Liegt ein Reisemangel tatsächlich vor, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB am sinnvollsten.