Hallo,
Ihr Flug mit Ryanair nach Mallorca wurde kurzfristig annulliert. Begründet wurde diese Annullierung mit schlechten Wetterbedingungen. Insofern haben Sie sich dazu entschieden, einen neuen Flug zu buchen, zusätzlich mussten Sie sich einen neuen Transfer organisieren und bezahlen. Diese Kosten hätten Sie nun gerne von Ryanair erstattet.
Laut der europäischen Fluggastrechte-VO haben Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Ihr Flug annulliert wurde, die Meldung weniger als sieben Tage im Voraus geschah und keine sogenannten außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:
- a) auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
- b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
- c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Wie bereits erwähnt, kann sich eine Fluggesellschaft nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung von dieser Zahlungspflicht befreien, wenn sich die Ryanair wie hier auf außergewöhnliche Umstände beruft. Genannt werden hier "schlechte Wetterverhältnisse". Sie selber sind der Auffassung, dass dies nur ein Vorwand war, da das Wetter zu diesem Tag gut war. Möglicherweise wurde aber auch auf das Wetter am Zielflughafen abgestellt.
Richtigerweise stellt das reine Verweisen von Ryanair auf das schlechte Wetter allein keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Vielmehr muss genau aufgelistet werden, welche genauen Wetterumstände zu der Annullierung geführt haben. Dies bedeutet insgesamt, dass ein Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht und vor allem auch welche Maßnahmen ergriffen wurden, um diesen Umstand zu verhindern oder einzudämmen.
Ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen durchgeht, wenn sich ein Luftfahrtunternehmen auf außergewöhnliche Umstände in Form von Schlechtwetterverhältnissen bezieht, ist immer schwer zu sagen. Zur Verdeutlichung hier verschiedene Ansichten aus der Rechtsprechung:
AG Geldern, Urt. v. 03.08.2011, Az.: 4 C 242/09
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 242/09 reise-recht-wiki“)
Kommt ein Pilot zu der Entscheidung, dass eine sichere Landung des Flugzeugs aufgrund des Wetters zu gefährlich ist, ist diese Einschätzung aufgrund von § 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend. Dem Piloten kommt dabei ein großer Ermessensspielraum zugute, der vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden kann. Reisende haben demzufolge keinen Anspruch auf Schadenersatz.
AG Hannover, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 451 C 9817/11
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „451 C 9817/11 reise-recht-wiki“)
Es besteht ein Anspruch auf die geforderten Ausgleichszahlungen n. Art. 5 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004, wenn das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht alles in ihrer Macht stehende getan hat, um den vertraglich vereinbarten Transport zu gewährleisten. Insofern ist für eine Verspätung zu haften, selbst wenn sich auf außergewöhnliche Umstände in Form von schlechten Wetterverhältnissen berufen wird.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben.
Unabhängig davon, kommt Ihnen wohlmöglich auch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen Art. 8 VO Nr. 261/2004 zu Gute.
Gem. Art. 8 I können betroffene Fluggäste wählen zwischen:
- a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
- b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
- c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Da Sie sich selbst einen neuen Flug gebucht haben, sollten Sie wohl schnellstmöglich die Rückerstattung der alten Flugscheinkosten beantragen.
Leider kenne ich keinen Anwalt in der Region Köln / Düsseldorf, aber ich würde auf jeden Fall empfehlen die Sache einem Anwalt vorzulegen. Empfehlenswert sind Rechtsanwälte, die sich auf Flugastrechte spezialisiert haben und dadurch Erfahrungen mit solchen Rechtsstreitigkeiten haben. Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die Fachanwälte für Flugrechte sind und soweit ich sehe, keinen Anwalt für Flugrecht in Köln. Eine renommierte Anwaltskanzlei für Reiserecht ist
Die vertreten auch bundesweit, das heisst man kann von jedem Ort in Deutschland aus den Anwalt beauftragen und nicht nur in Köln und er übernimmt die Fälle, ohne komplizierte Termine usw.