Hallo,
also so wie ich das jetzt verstanden habe, wurde der Hinflug nach Lanzarote um ca. 30 h vorverlegt. Diesen wahrzunehmen ist Ihnen aufgrund anderweitiger Verpflichtungen nicht möglich. Des Weiteren wurde der Ankunftsfughafen verlegt und Ihnen kein Transfer zum Zielort angeboten. Sie fragen sich nun, ob Sie sowohl Hin- als auch die Rückflüge stornieren können bzw. die Erstattung dafür verlangen können. Problematisch an der Sache ist, das eine der beiden Personen nicht mit der 1. Airline zurückfliegt, sondern mit zwei anderen und auch zu einem anderen Zielort.
Zunächst einmal ist zu sagen, dass Sie ja (so wie ich es verstanden habe) jeden Flug einzeln gebucht haben. Insofern könnten da einige Probleme ruhen, da v.a. der Rückflug der zweiten Person auch mit einer anderen Airline durchgeführt wird.
Wie Sie schon korrekt erkannt haben, kommt ein Anspruch aus Art. 7 der EG-VO nicht in Betracht, da Sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Allerdings kommen bei Flugannullierungen auch Ansprüche aus Art. 8 der VO in Betracht.
Einerseits kommt hier die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte in Betracht, und zwar zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. Selbiges gilt für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so wird der Luftbeförderungsvertrag im Endeffekt rückabgewickelt, soweit er noch nicht erfüllt ist bzw. soweit die Erfüllung des Luftbeförderungsvertrages ihren Zweck verfehlt hat. Dahingehend müssten Sie eine ausdrückliche Erklärung abgeben. Dann entscheiden Sie sich aber auch inzident dafür, dass Sie die übrigen Wahlrechte verzichten. Die andere Möglichkeit wären die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bzw. auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
In erster Linie würde ich Ihnen anraten nochmal mit der Airline in Kontakt zu treten und eventuell eine Beförderung am Sonntag zu vereinbaren. Die Airline hat dann auch einen Transfer zu dem ursprünglichen Ankunftsort anzubieten. Dies ergibt sich aus Art. 8 III der Verordnung 261/2004:
Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunter- nehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Häufig gibt es schon vorformulierte Formulare auf der Website der jeweiligen Airline, ansonsten müssen Sie einfach probieren anderweitig mit dieser in Kontakt zu treten. E-Mail oder Telefon, je nachdem wie es Ihnen beliebt.
Verweisen sollten Sie in dem Gespräch dann in erster Linie auf die genannten Paragraphen der Fluggastrechteverordnung 261/2004 (insb. Art. 8).
Wie es jetzt mit den Flugscheinkosten für den Flug der zweiten Person mit der Airline 2 aussieht, ist etwas schwierig. Zwar sieht die VO vor, dass auch die Kosten für alle nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Allerdings ist daraus nicht konkret ersichtlich, ob dies auch für andere Airlines gilt. Andererseits spricht die Verordnung ja nicht umsonst von „ALLE“. Insofern sollten Sie sich da in den direkten Kontakt mit der Airline begeben.
Spezielle Fristen ergeben sich nicht aus der Verordnung. Insofern kann man auf die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren abstellen, gem. §§195,199 BGB. Gerechnet wird ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az.: Xa ZR 61/09.
Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. Eine solche verspätete Informationsvergabe liegt auch dann vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, aber diese die Informationen nicht rechtzeitig an den Fluggast weiterleiten