Bei Ihrer Rückreise aus der Türkei gab es einige Probleme. Denn der Flieger, der Sie abholen sollte ist außerplanmäßig nicht in GZT gelandet, sondern in Adana. Grund war laut der Auskunft am Flughafen dass die Piloten Angst hatten in GZT zu landen. Deshalb mussten Sie zu dem 200km entfernten Flughafen Adana fahren, um von dort aus zu fliegen. Diese Fahrt hat 4 h gedauert. Der Flieger hat dann allerdings nicht gewartet, so dass Sie erst ca. 3.50 Uhr losfliegen konnten. In der Zwischenzeit wurden Sie in einem Hotel untergebracht. Letztendlich sind Sie dann 5.50 Uhr in FRA angekommen. Sie fragen sich, ob Sie Schadensersatz geltend machen können.
Bei Nur-Flug-Verträgen gelten insbesondere die Regelungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Ihr Fall lässt mich stark an eine kurzfristige Flugannullierung denken, wessen Ansprüche in Art. 5 der Verordnung geregelt sind. Dieser verweist weiterhin auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung, welche sich auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen beziehen.
1) Ausgleichsleistungen
Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung beziffern die Höhe der Ausgleichsleistungen, welche Fluggästen in bestimmten Fällen bei einer Flugannullierung zustehen. Sie betragen wiefolgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Allerdings gibt es auch bestimmte Ausnahmen. Dies ergibt sich insb. aus Art. 5 III der Verordnung. Denn eine Airline muss diese Ausgleichsleistungen nicht zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Nun müsste man untersuchen, ob die Angst der Piloten nicht in GZA zu landen unter einen solchen Umstand fällt.
Generell kommt es ja immer wieder vor, dass Flugzeuge umkehren oder außerplanmäßig zwischenlanden. Denn der Pilot hat die letzte Entscheidungsgewalt. Ist die Sicherheit gefährdet, so liegt es in der Macht des Piloten in Absprache mit den zuständigen Leitstellen am Boden sich zu einer Landung entscheiden oder eben nicht.
Für solche Maßnahmen gibt es mehrere Gründe. Zum einen können randalierende Fluggäste, schlechte Wetterbedingungen oder technische Probleme on Board der Auslöser für solche Maßnahmen sein. Ein solcher Fall lag hier allerdings nicht vor. Allerdings wird in Erwägungsgrund 15 auch Gründe wie politische Instabilität aufgeführt. Ob dies allerdings einen Grund darstellt den Flug zu starten aber nicht dort zu landen, kann so pauschal nicht sagen. Ein vergleichbares Urteil konnte ich dazu leider auch nicht finden. Insofern rate ich Ihnen da wohl eher den Weg zu einem Fachanwalt.
2) Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
Interessant ist hier insbesondere Art. 9 der Verordnung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
1. a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
2. b) Hotelunterbringung, falls
o — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
o — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
3. c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
Diese Leistungen wurden hier wohl gewahrt. Für die Transportkosten und Verpflegungskosten in der Zwischenzeit müsste das Luftfahrtunternehmen allerdings auch aufkommen, falls Sie dahingehend irgendwelche Auslagen hatten.