Du hast mit Qatar Airways Flüge nach Thailand von Frankfurt über Doha nach Krabi und zurück gekauft. Dein Flug aus Doha wurde nun leider verlegt, sodass du nun nicht mehr um 05:20 sondern um 19:30 startest. Mit diesem Aufenthalt am Flughafen über 16 Stunden bist du nicht einverstanden, und fragst dich, ob du ein Stornierungsrecht hast.
Nach der EU-VO können Reisenden erst einmal nur unter bestimmten Bedingungen, nämlich wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, Ansprüche zukommen können, so Artikel 3 Eu-VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Der Flug muss aus einem Mitgliedsstaat starten, oder (mit einer entsprechenden Airline) in einen führen.
Dabei ist es dem BGH nach so, dass Flüge mit Umsteigeverbindungen als separate Flüge eingestuft werden:
BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wen du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)
Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.
Dein betreffender Flug soll in Doha starten, und nach Krabi führen.
Mir scheint der Anwendungsbereich daher nicht eröffnet - keiner der Orte liegt in einem Mitgliedsstaat. Auch Qatar Airways ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Ansprüche nach der EU-VO sind deshalb meine ich ausgeschlossen:
BGH, Urteil vom 12.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR 14/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Fluggast bucht bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangt er eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Bundesgerichtshof lehnt das Begehren des Klägers ab.
Daher schlussendlich: Die Fluggastrechteverordnung findet bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung.
Davon ab handelt es sich bei dir aber um eine drastische Verschiebung. Ein Aufenthalt von 16 Stunden an einem Flughafen erscheint mir sehr drastisch.
Wäre der Anwendungsbereich doch eröffnet, dann könnte ich mir Ansprüche nach Artikel 5 oder 6 EU-VO vorstellen, die dir vielleicht die Möglichkeit gäben eine Umbuchung in Anspruch zu nehmen, dein Ticket kostenfrei zu stornieren, oder Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, die während des 16- stündigen Aufenthaltes anfallen können, deiner Airline in Rechnung zu stellen. Das ergibt sich aus den Verweisungen der Artikel 5 und 6 Eu-VO auf die Artikel 8 und 9 EU-VO, die sich eröffnen, wenn Verspätungen oder Annullierungen vorliegen:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Darüber hinaus gibt es noch Artikel 7 EU-VO, allerdings entfällt ein Anspruch aus diesem Artikel, wenn die Verschiebung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder du früher als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Außerdem:
LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.
Zu beidem kann ich deiner Nachricht leider nichts entnehmen, aber vielleicht kannst du dazu ja noch Informationen erhalten, und dann können dir die obigen Urteile hoffentlich weiterhelfen. Dies wären aber auch nur meine Ideen für den meiner Meinung nach unwahrscheinlichen Fall, dass dir Ansprüche aus der EU-VO überhaupt zustehen.
Fortsetzung folgt...