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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie haben für den 30.07.18 einen Flug von Marseille nach Düsseldorf gebucht. Nun hat Ihnen Eurowings per Mail mitgeteilt, dass es eine Annullierung gab und Sie deshalb auf einen Flug einen Tag früher umgebucht wurden.

Da es sich um eine Individualreise handelt und der Flug einzeln gebucht wurde, kommen primär Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.

Die primären Ansprüche beziehen sich auf Ausgleichsleistungen sowie auf bestimmte Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 5 der EG-VO, da diese Norm sich primär auf Annullierungen von Flügen bezieht.

Besonders interessant ist der Verweis auf die Einräumung von Ausgleichsleistungen gem. Art 7. Leider scheint hier vorliegend allerdings ein Ausnahmetatbestand vorzuliegen. Denn Diese Zahlungen müssen in bestimmten Fällen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden. Insbesondere liegen solche Ausnahmetatbestände vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand die ordnungsgemäße Durchführung des Fluges verhindert oder die Airline die betroffenen Fluggäste rechtzeitig über die Annullierung informiert. Dahingehend wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Da Ihr Flug erst in ca. einem halben Jahr stattfinden soll, ist diese vorliegend eindeutig gewahrt.

Art. 5 der Verordnung weist allerdings auch noch auf Art. 8 der Verordnung hin:

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Wie Sie sehen, haben Sie aufgrund der Annullierung nun eine Wahlmöglichkeit. Sie könnten die Erstattung der Flugtickets verlangen und sich dann auf eigene Faust einen neuen Flug buchen. Die andere Option wäre, dass Sie nochmal mit der Airline in Kontakt treten und nach einer für Sie günstigeren Flugalternative fragen.

Siehe auch...

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10

 

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

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Hallo,

da Sie nur einen Flug und keine Pauschalreise gebucht haben,können sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Hauptaugenmerk ist dabei auf die Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der Verordnung zu legen.

Damit Sie Ansprüche aus den Artikeln 7 und 8 gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können, muss jedoch zunächst eine Annullierung Ihres Fluges vorliegen. Eine solche liegt immer dann vor wenn ein Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben werden muss. In Ihrem Fall trifft eine Annullierung meiner Meinung nach zu, sodass Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bzw. Unterstützungsleistungen haben könnten.

Dazu folgendes Urteil:

AG Hannover, Urteil vom 21.4.2011, Az 512C 15244/10 (bei Google einfach eingeben: "512C 15244/10 reise-recht-wiki.de)

Hier wurde eine Vorverlegung des Fluges als Annullierung annerkannt, da die Vorverlegung 10 Stunden betrug.

Damit Sie die Ausgleichszahlung einfordern können, darf jedoch kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen, der die Annullierung durch Eurowings rechtfertigen würde.

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand wäre z.B. ein Vogel im Triebwerk wie das Landgericht Frankfurt am 29.11.2012 entschied. Bei Google finden Sie dieses Urteil ganz einfach unter "2-24 S 111/12 reise-recht-wiki.de". Für technische Defekte legte der EuGH am 17.9.2015 fest, dass darin kein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei. Auch dieses Urteil finden Sie bei Google unter: "C-257/14 reise-recht-wiki.de". Somit ist den Fluggästen bei einer Annullierung des Fluges durch technische Defekte eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 zu zahlen. Sollte Ihr Flug ebenfalls durch technische Defekte annulliert worden sein, so könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.

Da Eurowings Sie allerdings offensichtlich mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung unterrichtet hat, ist Ihr Anspruch gemäß Artikel 7 meiner Meinung nach nicht durchsetzbar, da das ausführende Luftfahrtunternehmen die Frist eingehalten hat.

Dennoch könnten Sie einen Anspruch gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechte geltend machen.

Danach können Sie wählen zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem spätern Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes und unter Vorbehalt der zur Verfügung stehender Plätze.

Sie können also meines Erachtens nach entweder die Erstattung der Flugkosten einfordern oder aber Sie reden noch einmal mit der Airline und machen den Anspruch auf eine anderweitigere Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt dieser gegenüber geltend.

Dieser Beitrag soll lediglich meine Rechtsmeinung zu Thema schildern und keinen Rechtsrat darstellen.

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