Guten Tag,
Sie haben für den 30.07.18 einen Flug von Marseille nach Düsseldorf gebucht. Nun hat Ihnen Eurowings per Mail mitgeteilt, dass es eine Annullierung gab und Sie deshalb auf einen Flug einen Tag früher umgebucht wurden.
Da es sich um eine Individualreise handelt und der Flug einzeln gebucht wurde, kommen primär Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.
Die primären Ansprüche beziehen sich auf Ausgleichsleistungen sowie auf bestimmte Unterstützungsleistungen und Betreuungsleistungen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 5 der EG-VO, da diese Norm sich primär auf Annullierungen von Flügen bezieht.
Besonders interessant ist der Verweis auf die Einräumung von Ausgleichsleistungen gem. Art 7. Leider scheint hier vorliegend allerdings ein Ausnahmetatbestand vorzuliegen. Denn Diese Zahlungen müssen in bestimmten Fällen nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gezahlt werden. Insbesondere liegen solche Ausnahmetatbestände vor, wenn ein außergewöhnlicher Umstand die ordnungsgemäße Durchführung des Fluges verhindert oder die Airline die betroffenen Fluggäste rechtzeitig über die Annullierung informiert. Dahingehend wird eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Da Ihr Flug erst in ca. einem halben Jahr stattfinden soll, ist diese vorliegend eindeutig gewahrt.
Art. 5 der Verordnung weist allerdings auch noch auf Art. 8 der Verordnung hin:
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Wie Sie sehen, haben Sie aufgrund der Annullierung nun eine Wahlmöglichkeit. Sie könnten die Erstattung der Flugtickets verlangen und sich dann auf eigene Faust einen neuen Flug buchen. Die andere Option wäre, dass Sie nochmal mit der Airline in Kontakt treten und nach einer für Sie günstigeren Flugalternative fragen.
Siehe auch...
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.