Guten Tag,
Ihre Frage bezieht sich auf eine Änderung des Flugplans. Der Flug zurück nach Deutschland wurde von 18.00 Uhr auf 8.00 Uhr vorverlegt. Es kommt bei den Ansprüchen und bei der Wahl des Anspruchsgegners wesentlich darauf an, ob Sie eine Pauschalreise oder eine Nur-Flug-Verbindung gebucht haben.
Ich gebe für beides nun einen kurzen Überblick nach meiner Auffassung der Situation:
(1) Nur-Flug-Verbindung
Bei Flügen die einzeln gebucht wurden, gilt in der Regel die Europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004.
In Ihrem Fall kam es zu einer erheblichen Vorverlegung des Rückfluges von 10 Stunden.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Insofern könnte man hier von einer Annullierung des Fluges ausgehen. Vorschriften über eine Flugannullierung sind in Art. 5 der FluggastrechteVO normiert. Dieser verweist auf drei weitere Vorschriften:
- Art. 7: Ausgleichsanspruch
- Art. 8: Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
- Art. 9: Anspruch auf Betreuungsleistungen
Für Sie von Interesse könnten die Ansprüche aus Art. 7 und Art. 8 der Verordnung sein.
Der Ausgleichsanspruch spricht Fluggästen Entschädigungszahlungen in Höhen zw. 250-600 Euro je nach Distanz zu. Allerdings begründet sich ein Ausschluss dieser Leistungspflicht auf den Zeitpunkt der Informationsbekanntgabe über die Annullierung des Fluges. Bei der Bekanntmachung der Flugverschiebung von mindestens 2 Woche vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) muss das Flugunternehmen keinerlei Ausgleichsleistungen zahlen. Bei einer Mitteilung zwischen 14 und 7 Tagen vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) muss die Airline nicht zahlen, wenn sie nicht einen Ersatzflug organisiert, der mehr als 2 Stunden vor planmäßiger Abflugszeit losfliegt oder das Ziel nicht mehr als 4 Stunden nach geplanter Ankunft ankommt. Bei einer Mitteilung weniger als 7 Tage im Voraus, so muss nur dann nicht gezahlt werden, wenn ein Angebot bereitsteht, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (vgl. gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).
Es kommt nun also darauf an, wann Sie über die Verschiebung informiert wurden.
Selbst wenn hier der Ausschluss aufgrund der 2 Wochen Frist greift, so greift immer noch Art. 8 I der Verordnung. Dann können Fluggäste nämlich wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Pauschalreise
Waren die Flüge Teilbaustein einer Pauschalreise, so greifen die Normen des BGB, ins. Die §651 a ff. BGB.
Eine Änderung der Flugzeiten stellt eine einseitige Vertragsänderung dar und dies bedarf grds. der Zustimmung des anderen Vertragspartners, also Ihnen. Allerdings haben Reiseveranstalter in den AGB oder ARB häufig einen Änderungsvorbehalt eingebaut. Mein Tipp ist, dass Sie diese überprüfen und schauen wie es sich verhält. Wurde wirksam ein Änderungsvorbehalt einbezogen, so kommt man nur dann weiter, wenn die einseitige Leistungsänderung für den Fluggast im erheblichen Maße unzumutbar ist. Denn dann könnte man eventuell davon ausgehen, dass ein sog. Reisemangel vorliegt, welcher zu einer Reisepreisminderung gem. §651 d BGB führen kann. Wann ein Mangel bei einer Flugzeitenänderung anzunehmen ist, ist Sache des Einzelfalls und von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96
(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Allerdings haben Sie ja wichtige Termine in Mallorca zu tätigen, weshalb Ihnen eine Preisminderung wahrscheinlich nicht viel nützt.
Eventuell können Sie die Reise aber noch stornieren. Dies ist gem. §651 i BGB möglich, dann ist aber eventuell mit Stornogebühren an den Reiseveranstalter zu rechnen. Möglicherweise könnte man aber auch einen Rücktritt aus §651 a V analog heranziehen.
Ich hoffe ich konnte einen kurzen Überblick verschaffen.