Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
In Ihrem Fall waren Ratten in Ihrem Zimmer. Ich habe zwar keine direkten Urteile zu Ratten gefunden, jedoch zu Kakerlanken im Zimmer, was man denke, vergleichen kann:
AG Kleve, Urt. v. 19.10.2001, Az: 36 C 65/01 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 36 C 65/01 reise-recht-wiki.de")
Ein Urlauber verlangt von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung, weil in seinem Hotelzimmer zunehmend Kakerlaken auftauchten.
Das Amtsgericht Kleve hat dem Kläger Recht zugesprochen. In einem erhöhten Schädlingsaufkommen sei ein Reisemangel im Sinne von §651c BGB zu sehen, der zu einem Anspruch auf Preisminderung berechtige.
AG Baden-Baden, Urt. v. 18.05.2005, Az: 16 C 89/04 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Ein Ehepaar stellt in seinem Hotelzimmer fest, dass sich eine Vielzahl von Ameisen und Kakerlaken darin befinden. Trotz eines Beseitigungsversuchs der Hotelleitung, konnten bis zur Abreise nicht alle Insekten entfernt werden.
Die Kläger verlangen nun eine Reisepreisminderung vom Veranstalter.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat den Klägern die Minderung zugesprochen.
Hier sind noch weitere Urteile, die den Zimmerzustand betreffen:
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
Ich denke, dass in Ihrem Fall also auf jeden Fall von einem Mangel auszugehen ist, der Sie zu einer Reisepreisminderung berechtigt. Wie hoch diese ausfällt, kann ich Ihnen ledier nicht genau sagen.