Lieber Fragesteller,
die von Ihnen geschilderte Situation ist nun wirklich äußerst ärgerlich. Schlimmer hätte es wohl kaum noch kommen können. Auf Ihrem Flug ergeben sich gleich zwei Probleme. Einmal die Gepäckverspätung und weiterhin die mehrfachen Annullierungen.
(1) Gepäckverspätung
Lassen Sie uns zunächst das Problem mit der Gepäckverspätung klären. Bei Ihnen kam nur ein von vier Koffern an. Die anderen befinden sich laut Lufthansa noch in der Zustellung. Ein Anspruch für die Gepäckverspätung ergibt sich grundsätzlich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. Dabei haftet der Luftfrachtführer bis zu einer Haftungsobergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 Euro entspricht.
AG Frankfurt , Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
Um einen solchen Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie jedoch eine Schadensanzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Leider ist es in Ihrem Fall noch nicht angekommen, aber Sie schildern, dass Sie verlorenen Koffer bereits am Flugahfen gemeldet haben.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Weiterhin haben Sie erwähnt, dass Sie augrund von der Gepäckverspätung unter anderem Ersatzkleidung, Zahnbürsten, Windeln, T-Shirts, Unterwäsche, Socken, eine Mütze und Schuhe nachkaufen mussten. Auch diese Kosten können Sie erstattet bekommen. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
AG Frankfurt , Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(2) Flugannullierung
Kommen wir nun zu der mehrfachen Annullierung Ihres Fluges. Bei einer Annullierung kann Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Eine solche Annullierung liegt ohne Zweifel vor. Damit ergeben sich Ausgleichsansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Zwischen München und Madrid liegt eine Entfernung von ca. 1.484, 23 km vor.
-
Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
-
Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
-
Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Bei einer solchen Entfernung würde Ihnen ein Anspruch In höhe von 250 Euro je Fluggast zustehen.