Hallo,
bei Ihrer Pauschalreise in Dubai gab es leider ein kleines Problem. Denn Sie haben eigentlich ein Galadinner für den 24.12 gebucht um gebührlich Weihnachten feiern zu können. Der Preis betrug knapp 700 Euro. Vor Ort stellte sich heraus, dass es ein solches nicht geben wird, es allerdings ein Dinnerbuffet gibt, an dem Sie dann auch für Mehrkosten in Höhe von 400 Euro teilnahmen.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, greifen die Vorschriften des deutschem Pauschalreiserecht, welches in den §§651 a ff. BGB angesiedelt ist.
Gem. §651 c I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Dies lag in Ihrem Fall möglicherweise vor, da Sie eine Einzelleistung gebucht haben, diese aber nicht erhalten haben. Insofern könnte man dabei tatsächlich von einem Fehler während der Reise ausgehen.
Nun kommen Gewährleistungsrechte in Betracht, vor allem ist da an eine Reisepreisminderung zu denken.
Die Reisepreisminderung ist in §651 d BGB geregelt. Denn ist die Reise im Sinne des §651 c I BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §§638 III, IV BGB findet entsprechende Anwendung. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Daher ist es zunächst extrem wichtig, dass Sie den Mangel auch kurz nachdem der Vorfall eingetreten ist, beim Veranstalter angezeigt haben. Wie hoch die Minderung ausfällt ist nicht immer eindeutig zu klären und hängt immer vom Einzelfall ab. Vorliegend habe ich zwei urteile gefunden, die Ihrem Fall ziemlich nahekommen:
AG Bad Homburg, Urt. v. 04.08.2000, Az.: 2 C 1935/00
Fehlendes Galadinner bei einer Milleniumsfeier berechtigt zu einer Reisepreisminderung um 60 Prozent des Tagesreisepreises.
AG München, Urt. v. 01.12.2014, Az.: 213 C 18887/14
Beim Ausfall eines Galadinners an Heiligabend wurde hier eine 15-prozentige Minderung des Tagesreisepreises gewährt. Auch dort war ein Festzuschlag von 350 Euro
Daher wird es wohl sehr wahrscheinlich sein, dass ein Anspruch grundlegend besteht. Nun ist es eben wichtig, dass Sie Ihre Rechte geltend machen.
Nach §651 g BGB müssen Sie die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Veranstalter anzeigen. Danach gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.