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Ich hatte für mich und meinen Mann einen Urlaub über Weihnachten gebucht, wir wollten dem schmuddeligen Wetter hier in Deutschland für ein paar Tage den Rücken kehren und die Feiertage in Dubai verbringen. Wir sind vom 20.12. bis 27.12 da hin geflogen. Der Flug erfolgte ab Berlin, ohne einen Zwischenstopp, und war sehr angenehmen und problemlos.

 

Vom Reiseanbieter erhielten wir die Möglichkeit, für einen Aufschlag von knapp 700 Euro ein Galadinner am 24.12. dazuzubuchen. Da wir dies für eine fantastische und romantische Idee hielten, buchten wir das Dinner dazu. Wir zahlten insgesamt 3.200 Euro für diesen Urlaub.

Als wir allerdings am Heiligabend in unserem Hotel auf der Palmeninsel essen wollten, wurde uns von der Rezeption mitgeteilt, dass kein Galadinner stattfindet, wir aber die Möglichkeit erhalten, an einem Dinnerbuffet teilzunehmen.

Da es immerhin besser war als nichts, nahmen wir daran teil.

Das Hotel stellte uns dafür jedoch 400 Euro in Rechnung (185 für das Buffet, 215 für Getränke, die nicht im preis enthalten waren).

Jetzt sind wir der Meinung, das galadinner war vom Reiseleiter versprochen, aber nicht geliefert.

Das galadinner war für uns sehr wichtig, und wir hatten uns sehr darauf gefreut…

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

 

bei Ihrer Pauschalreise in Dubai gab es leider ein kleines Problem. Denn Sie haben eigentlich ein Galadinner für den 24.12 gebucht um gebührlich Weihnachten feiern zu können. Der Preis betrug knapp 700 Euro. Vor Ort stellte sich heraus, dass es ein solches nicht geben wird, es allerdings ein Dinnerbuffet gibt, an dem Sie dann auch für Mehrkosten in Höhe von 400 Euro teilnahmen.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, greifen die Vorschriften des deutschem Pauschalreiserecht, welches in den §§651 a ff. BGB angesiedelt ist.

Gem. §651 c I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Dies lag in Ihrem Fall möglicherweise vor, da Sie eine Einzelleistung gebucht haben, diese aber nicht erhalten haben. Insofern könnte man dabei tatsächlich von einem Fehler während der Reise ausgehen.

Nun kommen Gewährleistungsrechte in Betracht, vor allem ist da an eine Reisepreisminderung zu denken.

Die Reisepreisminderung ist in §651 d BGB geregelt. Denn ist die Reise im Sinne des §651 c I BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §§638 III, IV BGB findet entsprechende Anwendung. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Daher ist es zunächst extrem wichtig, dass Sie den Mangel auch kurz nachdem der Vorfall eingetreten ist, beim Veranstalter angezeigt haben. Wie hoch die Minderung ausfällt ist nicht immer eindeutig zu klären und hängt immer vom Einzelfall ab. Vorliegend habe ich zwei urteile gefunden, die Ihrem Fall ziemlich nahekommen:

 

AG Bad Homburg, Urt. v. 04.08.2000, Az.: 2 C 1935/00

Fehlendes Galadinner bei einer Milleniumsfeier berechtigt zu einer Reisepreisminderung um 60 Prozent des Tagesreisepreises.

 

AG München, Urt. v. 01.12.2014, Az.: 213 C 18887/14

Beim Ausfall eines Galadinners an Heiligabend wurde hier eine 15-prozentige Minderung des Tagesreisepreises gewährt. Auch dort war ein Festzuschlag von 350 Euro

 

Daher wird es wohl sehr wahrscheinlich sein, dass ein Anspruch grundlegend besteht. Nun ist es eben wichtig, dass Sie Ihre Rechte geltend machen.

 

Nach §651 g BGB müssen Sie die Ansprüche innerhalb eines Monats beim Veranstalter anzeigen. Danach gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen zunächst nach der Möglichkeit einer Kündigung gemäß § 651 e BGB. Interessant könnte für sie auch eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d aBGB sein. Damit der Sie die Reise kündigen können oder der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

In Ihrem Fall wurde Ihnen ein Galadinner, welches Sie gebucht und auch bezahlt haben, nicht gewährleistet. Dieses könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu hat das AG München folgendes entschieden:

AG München, Endurteil v. 15.01.2015 – 213 C 18887/14
 
Sie buchten bei der Beklagten für den Zeitraum 20.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai. Im Reiseprospekt wies die Beklagte darauf hin, dass bei einem Aufenthalt über Weihnachten für ein obligatorisches Galadinner ein „Festtagszuschlag“ von 350,00 € pro Person anfalle. Die Beklagte stellte den Klägern vereinbarungsgemäß einen Gesamtreisepreis von 3.196,00 € in Rechnung, in dem der Zuschlag in Höhe von 700,00 € eingepreist war. Die Kläger zahlten den Betrag und traten die Reise an.
 
Am Heiligabend wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinnerbuffet angeboten werde. Die Kläger nahmen an diesem Büffet teil, was ihnen vom Hotel mit knapp 400,00 €, in Rechnung gestellt wurde. Davon entfielen ca. 185,00 € auf das Büffet und der Rest auf von den Klägern bestellte nicht inkludierte Getränke.
 
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe die vereinbarte Reiseleistung des Galadinners nicht erbracht. Gerade das Galadinner am Heiligabend habe für sie erhebliche Bedeutung gehabt. Sie sind der Auffassung, dass die Beklagte den Zuschlag in Höhe von 700,00 € zurückzuzahlen habe und ihnen darüber hinaus eine Reisepreisminderung von jeweils 300,00 € zustünde.
 
Der Reiseveranstalter meint, die geschuldete Reiseleistung erbracht zu haben. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Büffet im festlichen Rahmen bestanden. Es sei den Klägern lediglich aufgrund eines Missverständnisses vom Hotel berechnet worden. Sie sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrages, der auf das Büffet entfalle, zu erstatten, die Kläger wären jedoch verpflichtet gewesen, ihre Kreditkartendaten mitzuteilen.
Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass bei einer günstigen Pauschalreise gewisse Unannehmlichkeiten hinzunehmen seien.
 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Den Klägern steht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 1.179,40 € zu.
Zwischen den Parteien ist ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen, der den Regelungen der §§ 651 a ff. BGB unterfällt. Bestandteil des zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisevertrages war die Veranstaltung eines Galadinners an Heiligabend. Diese Reiseleistung hat die Beklagte nicht erbracht. Sie hat die Leistung nicht einmal in der von ihr als ausreichend erachteten Form eines Abendbuffets mit Selbstbedienung erbracht, da diese den Klägern nicht als Bestandteil des Inklusivangebots bereitgestellt sondern darüber hinaus separat berechnet wurde. Ob dies auf einem „Missverständnis“ des Hotels beruht hat, kann dahinstehen.
Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann unter „Galadinner“ - gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350,00 € pro Person handeln soll - nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden. Eine solche Leistung wurde den Klägern unstreitig gerade nicht bereit gestellt.

Da diese im Reisepreis gesondert ausgewiesene Leistung komplett nicht erbracht wurde, ist nach Auffassung des Gerichts insoweit eine Minderung in der ausgewiesenen Höhe von 700,00 € gerechtfertigt.

Da dieser Fall Ihrem Fall entspricht, denke ich, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt, welcher zur Reisepreisminderung berechtigt.

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