Hallo,
als ihr letztes Jahr in den Urlaub nach Griechenland geflogen seid, kam es leider zu einem Problem. Denn der ursprüngliche Hinflug wurde annulliert, sodass ihr erst einen Tag später hinfliegen konntet. Dafür hattet ihr auch hohe Kosten.
Generell lässt sich sagen, dass es verschiedene Möglichkeiten aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gibt, damit Fluggäste in solch einer Situation nicht gänzlich schutzlos dastehen.
Ihr ward von einer Flugannullierung betroffen. Dahingehend kommt gem. Art. 5 I c) iVm. Art. 7 I der Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Betracht.
Diese bemessen sich wie folgt:
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
- 600 EUR bei allen weiteren Flügen.
Dieser Anspruch besteht, wenn Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden. Sie geben leider nicht an, wann Sie von der Annullierung erfahren haben. Deshalb besteht für eine Airline keine Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen, wenn
... sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
... sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
... sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Aber so wie ich euren Text interpretiere, so habt ihr erst kurz vor der Annullierung von dem Streik erfahren. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände n. Art. 5 III EG-VO 261/2004 vorliegen.
Bei TuiFly kam es zu einer Reihe von Krankheitsmeldungen. Dahingehend ging man oftmals von einem sogenannten „Wilden Streik“ aus. Wie ein solcher rechtlich bewertet wird, wurde schon in einigen Urteilen besprochen.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)
Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III der Fluggastrechteverordnung dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16)
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund massenhafter angeblicher Krankmeldungen des Flugpersonals, so kann sich die Airline nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
AG Brühl, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 C 480/16
Ein außergewöhnlicher Umstand gem. Art. 5 III der VO liegt selbst bei massenhaften unberechtigten Krankmeldungen von Mitarbeitern nicht vor. Ein solcher "Wilder Streik" ist nicht vergleichbar mit einem regulären, von einer Gewerkschaft organisierten Streik. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bühl hervor.
Wie Sie sehen, gibt es allerdings keine wirklich einheitliche Lösung für diese Problematik.
Allerdings schadet es nicht, trotzdem einen Anspruch auf diese Ausgleichszahlungen zu stellen.
Interessant ist auch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 5 I a) iVm. Art. 8 EG-VO 261/2004:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Insofern könnte die Rückerstattung der Flugkosten verlangt werden, da Sie ja neue Flüge auf eigene Faust buchen mussten.