Hallo,
gestern haben Sie einen Flug von Wien nach Zürich wahrgenommen. Nun ist leider der Fall eingetreten, dass ihr Handgepäckskoffer ausversehen von einem anderen Passagier mitgenommen wurde. Dieser übergab den Koffer sofort an das Boardpersonal, seitdem ist der Koffer unauffindbar.
Bei der Verspätung, dem Verlust oder der Beschädigung von Gepäckstücken regelt eigentlich das Montrealer Übereinkommen alle wichtigen Vorschriften.
Vorliegend könnte eventuell Art. 17 II MÜ als grundlegende Vorschrift in Betracht kommen:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Problematisch ist in Ihrem Fall insbesondere, dass es sich um Handgepäck handelt, was Sie wohl nicht „aufgegeben“ haben, verstehe ich das richtig? Dies bedeutet, dass das Gepäckstück sich während des ursprünglichen Verlustes nicht in der Obhut des jeweiligen Luftfrachtführers befunden hat. Insofern würde ich behaupten, dass es sich hierbei um Ihre eigene Sorgfaltspflicht handelt. Ein Mitverschulden könnte Ihnen demnach angelastet werden.
Allerdings hat der jeweilige Fluggast das Gepäckstück dann Mitarbeitern der jeweiligen Airline anvertraut. Ob hierhin eine Obhutspflicht besteht, ist fraglich, denn die Flugreise ist eigentlich schon beendet gewesen.
Deshalb ist es hier äußerst schwierig eine Prognose darüber zu geben, ob der Luftfrachtführer auch tatsächlich haftet.
Trotzdem würde ich Ihnen raten den Verlust zu melden und weiterhin mit der Airline in Kontakt zu bleiben, vielleicht haben Sie auch Glück und der Koffer taucht die nächsten Tage noch auf.
Interessant dazu folgende Urteile:
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2007, Az.: 3-13 O 170/06
Eine Fluggesellschaft haftet nur dann für verloren gegangene Gepäckstücke, wenn diese in ihre Obhut gelangt sind. Sie haftet nicht für nach Sicherheitscheck abhanden gekommene Gegenstände.
BGH, Urteil v. 03.06.2008, Az.: XI ZR 319/06
Die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rahmen des Mitverschuldens gemäß §254 Abs. 2 BGB anzusiedelnden Verstoßes des Anspruchsinhabers gegen seine Schadensminderungspflicht trifft nämlich stets den Schadensersatzpflichtigen.