Hallo,
Sie haben einen Flug für den 15.08.2018 gebucht. Nun kam es zu einer Änderung der Flugzeiten um die 5 Stunden. Sie fragen nach einer kostenlosen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit.
Da es sich um keine Pauschalreise handelt, greift hier in erster Linie die Verordnung Nr. 261/2004 des europäischen Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Vorliegend kam es zu einer im Vorfeld angekündigten Verschiebung der Abflugzeit nach hinten. Dies haben Sie als Passagier leider dann zu akzeptieren, wenn dieser rechtzeitigt mitgeteilt wird. Rechtzeitigkeit liegt dann vor:
- bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004)
- beim Angebot von alternativen Flügen zwischen 14 und 7 Tagen vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 4 Stunden später erreicht wird (Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004),
- beim Angebot von Flugalternativen weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 2 Stunden später erreicht wird (Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).
Hier wurden Sie eindeutig über zwei Wochen im Voraus informiert. Daher haben Sie wohl keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen gem. Art. 7 I der Verordnung. Allerdings könnten Ansprüche aus Art. 8 der VO in Betracht kommen. Dieser beinhaltet ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.
Danach kann der Fluggast wählen zw.
— der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
oder
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
oder
anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dies sind die wesentlichen Möglichkeiten die für Sie bestehen.
Siehe folgende Urteile:
BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07 (Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)
Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.
AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az.: 261 C 13238/16 (Google-Suche: „261C 13238/16 reise-recht-wiki.de“)
Es können nur Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden, die auf einen Flug anwendbar ist, der mit einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.