Guten Tag,
da Ihr Flug innerhalb der EU stattgefunden hat, denke ich das sich in Ihrem Fall ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen sollte. Diese setzt für den Fluggast mögliche Ansprüche fest, die er im Fall einer Annullierung, einer Verspätung oder Nichtbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen, diesem gegenüber geltend machen kann.
Da Sie in Ihrem Fall trotz des verspäteten Abflugs befördert wurden, ist von keiner Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung auszugehen. Es könnte jedoch meiner Meinung nach eine Annullierung vorliegen. Ihr Zubringerflug flog zwar nur mit einer Verspätung von 1 Stunde, allerdings konnten Sie Ihren Anschlussflug nicht schon am geplanten Abend sondern erst am nächsten Morgen antreten. Somit mussten Sie den Start des geplanten Fluges aufgeben, was die Grundvoraussetzung für eine Annullierung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung darstellt.
Ansprüche die der Fluggast aufgrund von Annullierungen geltend machen kann, werden in Artikel 5 Absatz 1 aufgezählt:
1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom betroffenen Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9
c) vom ausführenden Luftfahrtunternhemen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 einzuräumen.
Bezüglich Artikel 7 sollte noch erwähnt werden, dass die Airline von dieser Zahlung entbunden wird wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug von der Annullierung informiert oder aber die Annullierung durch einen außergewöhnlichen Umstand gerechtfertigt ist. Dazu komme ich später nochmal. Zunächst möchte ich mit Artikel 8 beginnen.
Ansprüche aus Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung
Wenn der Fluggast auf Artikel 8 Bezug nimmt, so kann er zwischen ein paar Dingen wählen. Er kann die binnen 7 Tagen vollständig zu leistende Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitigere Beförderung unter gleichen Reisebedingung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wenn es der Fluggast wünscht und genug Plätze vorhanden sind, kann der Fluggast auch zu einem späteren Zeitpunkt, aber unter gleichen Reisebedingungen, befördert werden.
Ihrer Fragestellung entnehme ich das die Airline Sie bereits auf den frühestmöglichen Flug umgebucht hat, sodass aus Artikel 8 bereits ein Anspruch geltend gemacht wurde.
Ansprüche aus Artikel 9 der EU-Fluggastrechteverordnung
Dieser Artikel verpflichtet die Airline dazu für Erfrischungen und Mahlzeiten während der Wartezeit am Flughafen aufzukommen. Weiterhin müssen Sie dem Fluggast ein Hotelzimmer stellen, sollte ein Aufenthalt über Nacht notwendig sein.Die Beförderungskosten zwischen Hotel und Flughafen müssen ebenfalls vom Luftfahrtunternehmen getragen werden.
Sie geben an, dass Sie eine zusätzliche Nacht in Amsterdam verbringen mussten, aber nicht ob Ihnen ein Hotelzimmer von der Airline organisiert wurde. Sollten Sie daher ein Hotelzimmer auf eigene Faust gebucht haben, könnten Sie von der Airline mit Bezug auf diesen Artikel meiner Meinung nach die Hotelkosten in voller Höhe erstattet bekommen. Natürlich auch die Fahrtkosten zum Hotel. Wenn Sie jedoch gar kein Hotelzimmer bekommen haben und die Nacht am Flughafen verbringen mussten, wäre es vielleicht möglich im Nachhinein einen Schadensersatz in der Höhe zu erhalten, der einer durchschnittlichen Hotelübernachtung in Amsterdam entspricht.
Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung
Wie bereits oben schon erwähnt, können Sie gegenüber des Luftfahrtunternehmens auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen. Dieser bemisst sich nach der Entfernung zwischen Abflugort und endgültigem Zielflughafen, in Ihrem Fall also zwischen London und Wien. Diese Entfernung beträgt ca. 1.200km. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) würde Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zustehen.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich nach der Großkreismethode aus der Entfernung des Abflughafen und des letztem Zielort.
Damit jedoch ein solcher Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht werden kann, müssen zunächst ein paar Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dazu zählt unter anderem die Verspätung am letztem Zielort. Diese muss mindestens 3 Stunden betragen. So hat der Europäische Gerichtshof am 26. Februar 2013 entschieden (" C-11/11 reise-recht-wiki.de").
Da Sie die Nacht noch in Amsterdam verbringen mussten und erst am nächsten Morgen nach Wien fliegen konnten und damit erst gegen Mittag dort ankommen konnten, sind Sie mit einer Verspätung von weit mehr als 3 Stunden in Wien angekommen. Diese Voraussetzung ist damit in meinen Augen erfüllt.
Weiterhin muss die Airline die Annullierung dem Fluggast gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug mitteilen, um von der Ausgleichszahlung befreit zu sein. Da Sie von der Annullierung erst am Tag des Abflugs erfahren haben, wurde die Frist nicht eingehalten und die Airline ist zunächst von der Zahlung nicht entbunden.
Bleibt also noch die Frage ob bei Ihnen ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, der die Airline letztendlich doch von der Zahlung entbindet.Ihnen wurde gesagt, dass der Flug deswegen annulliert wurde, weil zum einen die örtliche Flugverkehrkontrolle dies so angeordnet hat und zum anderen weil der Flieger verzögert rotierte. Dabei handelt es sich meiner Meinung nach um einen technischen Defekt. Diese stellen zunächst keinen außergewöhnlichen Umstand dar, es sei denn die Flugsicherheit wäre davon bedroht gewesen.
LG Berlin, Urteil vom 7.2.2008, Az. 57 S 26/07 (bei Google einfach eingeben: "57 S 26/07 reise-recht-wiki.de")
Ein technischer Defekt, welcher zugleich ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist ein außergewöhnlicher Umstand.
Allerdings wurde Ihnen gesagt das wieder in Ordnung sei, weswegen ich annehme das der technische Defekt nicht Zahlungsentbindend für die Airline wirken kann.
Anders könnte es jedoch in Bezug auf die Flugverkehrkontrolle aussehen. Hier könnte es sich um höhere Gewalt handeln, was wie ein außergewöhnlicher Umstand funktioniert und die Airline dementsprechend von der Zahlung entbinden würde. Hierbei bin ich mir jedoch nicht wirklich sicher und ich habe auch keine Urteile zu diesem Thema gefunden. In dem Fall wäre es eventuell ratsam noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
Auf jeden Fall sollte Sie sich aber nochmal bei der Airline melden und damit nicht zulange warten, da sonst eventuelle Fristen vielleicht nicht eingehalten werden.