Guten Abend,
bei eurer Rückfahrt zum Beireuter Flughafen kam es zu einem Selbstmordanschlag, wodurch ihr einen Umweg nehmen musstet. Da ihr Sorge hattet, nicht mehr rechtzeitig zum Check-In gelangen zu können, habt ihr euch zunächst versucht mit der Airline in Verbindung zu setzen. Als da niemand erreicht werden konnte, habt ihr in eurem Reisebüro angerufen und euer Problem geschildert. Das brachte jedoch alles nichts, da der Check-In Schalter bereits geschlossen war, sodass ihr euren Flug nicht antreten konntet. Daraufhin musstet ihr neue Tickets für 2.230€ kaufen. Ihr fragt euch nun, ob ihr gegen die Airline irgendwelche Ansprüche geltend machen könnt, da diese trotz aller Bemühungen nicht auf euch gewartet hat.
Da es sich um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteordnung für sie entstehen. In eurem Fall könnte kann nämlich nach meiner Auffassung von einer Nichtbeförderung ausgegangen werden. Diese würde euch zu einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechtigen.
Allerdings ist es fraglich, ob euer Flug die nötigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Verordnung in eurem Fall tatsächlich angewendet werden kann. Dies kann sie laut Artikel 3 nur unter den folgenden Bedingungen:
- wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetreten wird
- wenn der Flug in einem Drittstaat angetreten wird, das ausführende Luftfahrtunternehmen sein Sitz allerdings in der EU hat
Euer Flug sollte im Libanon starten, einem Nicht-EU starten. Die Airline mit der ihr fliegen wolltet ist Turkish Airlines. Diese ist leider kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch auch leider keine Ansprüche aus der Verordnung entstehen können.
Ich denke es wird auch schwierig aus anderen möglichen Anspruchsgrundlagen Ansprüche geltend zu machen, da ich folgendes Urteil gefunden habe:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az.2-24 O 95/15
Eine Reisegruppe erreichte im vorliegenden Fall aufgrund eines Selbstmordanschlags den Check-In nicht mehr rechtzeitig, wodurch sie ihren Flug verpasst haben und neue Flüge für 8.500€ buchen mussten. Diese Kosten verlangte der Reiseleiter von der Airline ersetzt. Das Gericht entschied jedoch gegen den Kläger. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In - Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen. Zudem sei es unerheblich ob die Fluggesellschaft Kenntnis von der Verspätung der Reisegruppe hatte oder nicht. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Airline ergeben. Die Airline sei eher den rechtzeitig erschienen Fluggästen zu ordnungsgemäßem Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen. Auch die Abflugverspätung sei unerheblich gewesen.
Zudem schreibst du das euer Flug 2014 stattgefunden hat. In der Regel verjähren Ansprüche nach 3 Jahren, sodass ihr leider keine Ansprüche meines Erachtens nach mehr geltend machen könnt.