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Hi, wir hoffen, hier entsprechende Tipps für unsere Problematik zu finden.
Danke schon einmal im Voraus an euch!

Wir (6 Personen), sind im Juli 2014 nach Beirut geflogen, um einma eine andere Urlaubsgegend zu erkunden. Die schwierige Lage vor Ort war uns von Anfang an bewusst, dennoch wollten wir uns nicht davon abhalten lassen.
Auf dem Hinflug hat alles planmäßig funkioniert.
Der Rückflug hingegen sollte sich als problematisch und vor allem als sehr kostspielig für uns gestalten.

Als wir auf dem Weg zum Flughafen Beirut mit dem Taxi fuhren, hatten wir fast unser Ziel erreicht, allerdings gab es vor Ort einen Anschlag, weshalb uns eine Weiterfahrt zunächst nicht möglich war. Deshalb mussten wir einen längeren Umweg in Kauf nehmen, da die Direktverbindung zum Flughafen gesperrt war.
Wir hatten deshalb natürlich die Sorge, dass wir es nicht mehr rechtzeitig zum Check-In schaffen werden.
Diese sollte sich etwas später auch bestätigen....
Wir haben umgehend am Flughafen Beirut angerufen, um Bescheid zu geben, dass wir uns verspäten und die Airline ausnahmsweise mal Rücksicht nimmt und wartet, aber dort haben wir niemanden erreicht. Deshalb riefen wir beim Reisebüro, von wo wir unsere Reise gebucht hatten, an und schilderten was passiert ist. Die Frau am Telefon meinte zu uns, sie wird sich darum kümmern und die Airline kontaktieren.
--> wie wir später erfuhren, hat sie auch niemanden erreichen können!

Wir hatten den Flug mit der Flugnummer TK 0825 gebucht. Der Flug sollte um 15:25 Uhr starten.
Als wir dann endlich den Flughafen bzw. den Abflugschalter erreichten (so gegen 14:50 Uhr), war niemand mehr am Schalter vorzufinden und alle 3 Schalter waren geschlossen. Wir haben alles versucht, um irgendjemanden zu erreichen, der uns evtl noch hätte einchecken lassen können, doch leider erfolglos.
Der Flieger -der nebenbei bemerkt, knapp 20 Min. Verspätung hatte- startete ohne uns. Damit waren wir gezwungen, Geld für einen neuen Rückflug auszugeben. Das waren um die 2.230 € !

Zu Hause endlich angekommen, genossen wir zunächst die Erholung über diesen ganzen Ärger. Wir fanden das sehr schade, weil die Zeit vor Ort wirklich sehr schön und speziell war. Beirut ist wirklich eine schöne Ecke -trotz der ganzen Vorkommnisse!

Naja, wir entschlossen uns daher, Kontakt zur Turkish Airline aufzunehmen, um uns zunächst zu informieren, wieso das alles so gelaufen ist, wie es war.
Sie teilten uns mit, dass sie in solchen Fällen nicht verpflichtet sind, auf zuspät kommende Fluggäste zu warten und extra für sie den Check-In Schalter erneut zu öffnen. Außerdem haben sie den Check-In Schalter 43.Min. vor dem planmäßigen Abflug geschlossen, was rechtens war. Sowohl aus ihren AGBs als auch auf ihrer Internetseite sei zu entnehmen, dass man min. 60. Min. vor der planmäßigen Abflugzeit am Schalter anwesend sein muss. Auch ist es nicht unüblich und völlig legitim, Schalter evtl. früher zu schließen.
Zudem wissen mittlerweile die meisten Menschen, dass der Libanon ein leider sehr konfliktreiches Land ist, wo es stets zu -teilweise schlimmen- Zwischenfällen kommen kann, weshalb Reisende stets frühzeitig die Fahrt zum Flughafen in Beirut antreten sollten.


Die Rückfahrt zum Flughafen in Beirut haben wir selbstverständlich frühezitig eingeplant damit eigntl. nichts schief geht. Wir hätten eigntl.knapp 2 Std. vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen ankommen sollen, doch leider wurden wir ja auf dem Weg dahin verhindert!

Nun fragen wir uns, ob die Airline nicht eigntl. vertraglich verpflichtet gewesen ist, auf
  uns -unter Beachtung aller Umstände- zu warten und uns noch einchecken zu lassen???


Unser Reisebüro meinte im Nachhinhein noch zu uns, dass sie, nachdem sie telefonisch niemanden in Beirut erreicht haben, eine E-Mail an "Group Desk" in Stuttgart (-> hier sollte der Flieger TK 0825 landen) bzgl. unserer damaligen Verspätung geschickt haben und ihnen mitteilten, dass wir aufgrund eines Anschlages verspätet am Flughafen Beirut ankommen werden und bitten, dies so an die TK weiterzuleiten. Das bedeutet, dass TK wohl sehr wahrscheinlich gewusst hat, dass wir es nicht rechtzeitig zum Abflugschalter schaffen werden, doch trotzdem ist sie ohne uns gestartet.

Hätte Turkish Airlines spätestens dann auf uns warten sollen und den Check-In Schalter
  geöffnet lassen müssen, nachdem sie Kenntnis erlangte, dass wir uns etwas verspäten
  werden?
Und wenn sich der Flug eh bereits um 20 Min. verspätet hat, müssten man dann nicht die Check-In Schalter entsprechend länger geöffnet lassen?
Stehen uns irgendwelche Ansprüche zu / wie ist hier die rechtliche Lage ?


LG
A. T. M. C. M. S. !

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Abend,

bei eurer Rückfahrt zum Beireuter Flughafen kam es zu einem Selbstmordanschlag, wodurch ihr einen Umweg nehmen musstet. Da ihr Sorge hattet, nicht mehr rechtzeitig zum Check-In gelangen zu können, habt ihr euch zunächst versucht mit der Airline in Verbindung zu setzen. Als da niemand erreicht werden konnte, habt ihr in eurem Reisebüro angerufen und euer Problem geschildert. Das brachte jedoch alles nichts, da der Check-In Schalter bereits geschlossen war, sodass ihr euren Flug nicht antreten konntet. Daraufhin musstet ihr neue Tickets für 2.230€ kaufen. Ihr fragt euch nun, ob ihr gegen die Airline irgendwelche Ansprüche geltend machen könnt, da diese trotz aller Bemühungen nicht auf euch gewartet hat.

Da es sich um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteordnung für sie entstehen. In eurem Fall könnte kann nämlich nach meiner Auffassung von einer Nichtbeförderung ausgegangen werden. Diese würde euch zu einer Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berechtigen.

Allerdings ist es fraglich, ob euer Flug die nötigen Voraussetzungen erfüllt, damit die Verordnung in eurem Fall tatsächlich angewendet werden kann. Dies kann sie laut Artikel 3 nur unter den folgenden Bedingungen:

- wenn der Flug im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetreten wird 

- wenn der Flug in einem Drittstaat angetreten wird, das ausführende Luftfahrtunternehmen sein Sitz allerdings in der EU hat 

Euer Flug sollte im Libanon starten, einem Nicht-EU starten. Die Airline mit der ihr fliegen wolltet ist Turkish Airlines. Diese ist leider kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, wodurch auch leider keine Ansprüche aus der Verordnung entstehen können.

Ich denke es wird auch schwierig aus anderen möglichen Anspruchsgrundlagen Ansprüche geltend zu machen, da ich folgendes Urteil gefunden habe:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az.2-24 O 95/15

Eine Reisegruppe erreichte im vorliegenden Fall aufgrund eines Selbstmordanschlags den Check-In nicht mehr rechtzeitig, wodurch sie ihren Flug verpasst haben und neue Flüge für 8.500€ buchen mussten. Diese Kosten verlangte der Reiseleiter von der Airline ersetzt. Das Gericht entschied jedoch gegen den Kläger. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In - Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen. Zudem sei es unerheblich ob die Fluggesellschaft Kenntnis von der Verspätung der Reisegruppe hatte oder nicht. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Airline ergeben. Die Airline sei eher den rechtzeitig erschienen Fluggästen zu ordnungsgemäßem Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen. Auch die Abflugverspätung sei unerheblich gewesen.

Zudem schreibst du das euer Flug 2014 stattgefunden hat. In der Regel verjähren Ansprüche nach 3 Jahren, sodass ihr leider keine Ansprüche meines Erachtens nach mehr geltend machen könnt.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Sie wollten einen Flug von Beirut nach Stuttgart mit Turkish Airlines wahrgenommen. Auf Ihrer Taxifahrt zum Flughafen kam es jedoch aufgrund eines Anschlags zu einer Verspätung, weshalb Sie Ihren Flug verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Turkish Airlines auf Sie hätte warten müssen und Ihnen dadurch ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Hierzu ein sehr interessantes Urteil des LG Frankfurts:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.20152-24 O 95/15 -

Erscheint ein Fluggast zur Abfertigung nach Schließung des Check-In-Schalters, so ist die Fluggesellschaft nicht zum erneuten Öffnen des Schalters verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn durch die Flughafenbetreiber ein Ausruf veranlasst wurde, der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen ist oder der Abflug des Fluges sich verspätet. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte eine Reisegruppe im Juni 2014 den Flughafen Beirut zur Abfertigung als die Check-In-Schalter ihrer Fluggesellschaft seit ca. einer Stunde geschlossen waren. Hintergrund der Verspätung war eine Straßensperrung aufgrund eines Selbstmordanschlages. Aufgrund einer Abflugverspätung von 25 Minuten bestand die Möglichkeit für den Rückflug nach Stuttgart einzuchecken. Jedoch war es nicht möglich, noch Mitarbeiter der Fluggesellschaft aufzufinden. Die Reisegruppe war daher gezwungen neue Rückflüge zu buchen. Die dadurch entstanden Kosten in Höhe von fast 8.500 Euro verlangte der Reiseleiter von der Fluggesellschaft ersetzt. Er führte an, dass die Fluggesellschaft noch verpflichtet gewesen sei, den Schalter erneut zu öffnen. Denn zum einen sei die Reisegruppe beim Betreten des Flughafens noch ausgerufen worden und zum anderen sei der Flug noch auf der Anzeigentafel ausgewiesen gewesen. Da sich die Fluggesellschaft jedoch weigerte, Schadensersatz zu leisten, erhob der Reiseleiter Klage.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In-Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In-Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen.

Kenntnis von Verspätung unerheblich

Es sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen, ob die Fluggesellschaft von der Verspätung der Reisegruppe Kenntnis hatte. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Fluggesellschaft ergeben. Diese sei vielmehr gegenüber den rechtzeitig erschienenen Fluggästen zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen.

Unbeachtlichkeit des Ausrufs der Reisegruppe

Das Landgericht hielt es zudem für unbeachtlich, ob die Reisegruppe durch eine Veranlassung der Fluggesellschaft ausgerufen worden sei. So sei es durchaus naheliegend, dass ein Ausruf mit Blick auf die Flughafenorganisation auch noch dann erfolgt, wenn der Grund des Ausrufs bereits nicht mehr bestehe. Es bestehe auch keine Pflicht der Fluggesellschaft, einen veranlassten oder gestarteten Ausruf umgehend zu unterbinden, wenn der Grund des Ausrufs weggefallen ist. Aus einem verspäteten Ausruf folge zudem nicht die Pflicht einer Fluggesellschaft, den Check-In-Schalter wieder zu öffnen.

Da dieser Fall dem Ihren sehr ähnlich ist, haben Sie meines Erachtens leider keinen Anspruch auf einen Schadensersatz gegenüber Turkish Airlines.

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