Du hast über www.ab-in-den-Urlaub.de eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Diese beinhielt auch die Flüge von Basel nach Istanbul. Dieser Flug sollte von Pegasus Airlines ausgeführt werden.
Vor dem Abflug wolltest du euch per Web-Check-In einchecken, was aber nicht funktionierte.
jedoch warst du dann nicht rechtzeitig genug am Flughafen, um noch den normalen Check-Inn vorzunehmen.
Ihr kamt 5 Minuten nach Ende der Check-In Zeit am Schalter an, wo man euch hat nicht mehr einchecken lassen.
Daher musstest du einen Alternativflug buchen, der sich dann um eine Stunde verspätet hat.
Ich habe hier ein Urteil gefunden, dass sich auch um die Verspätung beim Check-in dreht:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az.2-24 O 95/15
Eine Reisegruppe erreichte im vorliegenden Fall aufgrund eines Selbstmordanschlags den Check-In nicht mehr rechtzeitig, wodurch sie ihren Flug verpasst haben und neue Flüge für 8.500€ buchen mussten. Diese Kosten verlangte der Reiseleiter von der Airline ersetzt. Das Gericht entschied jedoch gegen den Kläger. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In - Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen. Zudem sei es unerheblich ob die Fluggesellschaft Kenntnis von der Verspätung der Reisegruppe hatte oder nicht. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Airline ergeben. Die Airline sei eher den rechtzeitig erschienen Fluggästen zu ordnungsgemäßem Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen. Auch die Abflugverspätung sei unerheblich gewesen.
Es wird wohl schwierig, eine Ausgleichszahlung oder jegliche Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) 261/2006 zu erwirken. Denn weder liegt ein Fall von:
Flugverspätung gemäß Artikel 6 VO, noch
Flugannullierung gemäß Artikel 5 VO, noch
Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 VO
vor.
Der Flug hat sich weder verspätet, noch wurde er annulliert.
Ein Fall der Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft aus nicht gerechtfertigten Gründen sich weigert, den Fluggast zu befördern, obwohl er rechtzeitig am Flugsteig erschienen ist. Dies ist bei dir auch nicht der Fall. Sich rechtzeitig auf dem Flughafen zur Abfertigung, Sicherheitskontrolle und Boarding einzufinden gehört grundsätzlich zu den Pflichten der Fluggäste.
Etwas anderes könnte sich jedoch aus den Vertragsvereinbarungen und den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ergeben.
Bei den Fällen von Nichtbeförderung (z.B. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2010 - 2-24 S) geht es oft darum, dass:
„Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Einsteigevorgang jedenfalls dann beendet, wenn das Flugzeug seine Parkposition verlassen hat und der Einstieg tatsächlich nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2009, Az. Xa ZR 79/08, R. 9).“
D.h., sollte es rein technisch noch möglich sein, den Fluggast mitzunehmen, also vom Flugsteig zum Flugzeug zu bringen, so muss die Fluggesellschaft dies tun, auch wenn sie das Boarding für geschlossen erklärt hat. Ich kenne aber, ehrlich gesagt, keine Fälle, wo ähnliche Vorgehensweise auf das Check-in angewendet wird. Im Sinne von jeglichen Verbraucherrechten und Verbraucherschutzmaßnahmen kann ich mir aber auch gut vorstellen, dass die Fluggesellschaft auch die zeitlich sehr knapp am Schalter erschienene Fluggäste abfertigen muss, solange es technisch und wirtschaftlich noch möglich ist.
Auf der anderen Seite, bei Fällen wo es darum geht, dass der Check-in auf Grund der langen Warteschlange am Schalter verpasst wird, werden Fluggäste zumeist auch nicht entschädigt. In diesen Fällen heißt es immer, dass man sich hätte bemerkbar machen müssen und eventuell andere Wartenden darum bitten müsse, vorgelassen zu werden.
Ich denke daher, dass du leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Tickets hast, da es ja in deinem Einflusskreis lag, ob du rechtzeitig erschienen bist oder nicht. Aber da ich mir nicht ganz sicher bin, kann es durchaus ratsam sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.