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Ich habe über die Webseite www.ab-in-den-Urlaub.de eine Pauschalreise für meinen Sohn und mich gekauft. Teil des Pauschalarrangements waren Flüge ab Basel nach Istanbul und zurück.

Da ich schon des Öfteren mit Pegasus ab Basel geflogen bin und mich stets der Online Check-in bedient hatte, wollte ich es auch diesmal so machen. Ich bin 4.5 Stunden vor dem Abflug auf die Check-In Webseite von Pegasus gegangen, bekam nach Eingabe der Buchungsnummer eine Fehlermeldung. Das hat sich in den nächsten 1 ½ Stunden immer wieder wiederholt. In dieser Zeit habe ich 2 Mal die Pegasus Hotline angerufen (was ich durch Anrufprotokolle belegen kann). Mir wurde gesagt, dass Online Check-in zeitweise nicht geht und dass ich es etwas später wieder probieren soll und ich notfalls auch am Flughafen kostenlos Check-in machen kann.

Da ich mit einem Problem bei Online Check-in nicht gerechnet hatte, hatte ich das Abholen meines Sohns von meiner Ex und die anschliessende Anreise zum Flughafen mit ÖV zeitlich so geplant, dass wir einerseits rechtzeitig zur Gepäckabgabe ankommen würden, andererseits selbst bei einer Verspätung des Fluges nicht allzu lange warten müssten. Leider war in dieser Planung nicht genug Zeitreserven enthalten, um auch den Check-in vor Ort machen zu können.

Letztendlich waren wir 5 Minuten nach Ende des Check-ins, aber wie geplant 10 Minuten vor Ende der Gepäckabgabe am Check-in Schalter.

Man hat uns nicht einchecken lassen.

Ich habe dann für uns einen Alternativflug gebucht, der erst in ein paar Stunden gegangen ist (und sich am Ende, so wie oft, um eine weitere Stunde verspätet hat). Während wir auf unseren Ersatzflug gewartet haben, habe ich erneut die Pegasus Hotline angerufen, wo man uns diesmal sagte, dass der Online Check-in nicht gegangen ist, weil bei Pegasus bei Flügen, welche Teil eines Pauschalarrangements sind, Online Check-in generell nicht möglich ist.

Da bin ich mir natürlich ganz schön verarscht vorgekommen. So was Grundlegendes sollte m.E. kein Insider-Wissen sein, sondern sollte den Fluggästen, wenn nicht schon in den Reiseunterlagen, dann spätestens auf der Web-Seite für Online Check mitgeteilt werden.

Hätte ich das 4.5 Stunden vor dem Flug zum Zeitpunkt meines ersten Online Check-in Versuchs erfahren, hätte ich den Check-in am Flughafen noch erreicht.

Ich finde, dass ich, in Ermangelung eines Hinweises auf die generelle Nichtverfügbarkeit des Online Check-in bei Pauschalreisen, das Recht habe, davon auszugehen, dass ich mich auf diese Weise einchecken kann und dass ich deshalb meine Anreise zum Flughafen so planen darf, dass ich lediglich rechtzeitig zur Gepäckaufgabe dort ankomme.

Ich möchte, dass mir die Kosten des Alternativflugs ersetzt werden.

Was meint ihr dazu?
Gefragt in Rechtsberatung von
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Du hast über www.ab-in-den-Urlaub.de  eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Diese beinhielt auch die Flüge von Basel nach Istanbul. Dieser Flug sollte von Pegasus Airlines ausgeführt werden.

Vor dem Abflug wolltest du euch per Web-Check-In einchecken, was aber nicht funktionierte.

jedoch warst du dann nicht rechtzeitig genug am Flughafen, um noch den normalen Check-Inn vorzunehmen.

Ihr kamt 5 Minuten nach Ende der Check-In Zeit am Schalter an, wo man euch hat nicht mehr einchecken lassen.

Daher musstest du einen Alternativflug buchen, der sich dann um eine Stunde verspätet hat. 

Ich habe hier ein Urteil gefunden, dass sich auch um die Verspätung beim Check-in dreht:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015, Az.2-24 O 95/15

Eine Reisegruppe erreichte im vorliegenden Fall aufgrund eines Selbstmordanschlags den Check-In nicht mehr rechtzeitig, wodurch sie ihren Flug verpasst haben und neue Flüge für 8.500€ buchen mussten. Diese Kosten verlangte der Reiseleiter von der Airline ersetzt. Das Gericht entschied jedoch gegen den Kläger. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da der Fluggesellschaft keine Pflichtverletzung anzulasten sei. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, den Check-In - Schalter erneut zu öffnen oder anderweitig für eine Check-In Möglichkeit für die Reisegruppe zu sorgen. Zudem sei es unerheblich ob die Fluggesellschaft Kenntnis von der Verspätung der Reisegruppe hatte oder nicht. Denn daraus haben sich keine Pflichten für die Airline ergeben. Die Airline sei eher den rechtzeitig erschienen Fluggästen zu ordnungsgemäßem Abwicklung des Fluges verpflichtet gewesen. Auch die Abflugverspätung sei unerheblich gewesen.

Es wird wohl schwierig, eine Ausgleichszahlung oder jegliche Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) 261/2006 zu erwirken. Denn weder liegt ein Fall von:

Flugverspätung gemäß Artikel 6 VO, noch

Flugannullierung gemäß Artikel 5 VO, noch

Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 VO

vor.

Der Flug hat sich weder verspätet, noch wurde er annulliert. 

Ein Fall der Nichtbeförderung liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft aus nicht gerechtfertigten Gründen sich weigert, den Fluggast zu befördern, obwohl er rechtzeitig am Flugsteig erschienen ist. Dies ist bei dir auch nicht der Fall. Sich rechtzeitig auf dem Flughafen zur AbfertigungSicherheitskontrolle und Boarding einzufinden gehört grundsätzlich zu den Pflichten der Fluggäste.

Etwas anderes könnte sich jedoch aus den Vertragsvereinbarungen und den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft ergeben. 

Bei den Fällen von Nichtbeförderung (z.B. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.07.2010 - 2-24 S) geht es oft darum, dass:

„Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Einsteigevorgang jedenfalls dann beendet, wenn das Flugzeug seine Parkposition verlassen hat und der Einstieg tatsächlich nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.2009, Az. Xa ZR 79/08, R. 9).“

D.h., sollte es rein technisch noch möglich sein, den Fluggast mitzunehmen, also vom Flugsteig zum Flugzeug zu bringen, so muss die Fluggesellschaft dies tun, auch wenn sie das Boarding für geschlossen erklärt hat. Ich kenne aber, ehrlich gesagt, keine Fälle, wo ähnliche Vorgehensweise auf das Check-in angewendet wird. Im Sinne von jeglichen Verbraucherrechten und Verbraucherschutzmaßnahmen kann ich mir aber auch gut vorstellen, dass die Fluggesellschaft auch die zeitlich sehr knapp am Schalter erschienene Fluggäste abfertigen muss, solange es technisch und wirtschaftlich noch möglich ist.

Auf der anderen Seite, bei Fällen wo es darum geht, dass der Check-in auf Grund der langen Warteschlange am Schalter verpasst wird, werden Fluggäste zumeist auch nicht entschädigt. In diesen Fällen heißt es immer, dass man sich hätte bemerkbar machen müssen und eventuell andere Wartenden darum bitten müsse, vorgelassen zu werden.

Ich denke daher, dass du leider keinen Anspruch auf die Erstattung der Tickets hast, da es ja in deinem Einflusskreis lag, ob du rechtzeitig erschienen bist oder nicht. Aber da ich mir nicht ganz sicher bin, kann es durchaus ratsam sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

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