Ihr wolltet über Weihnachten und Silvester nach Neuseeland reisen, um dort die Feiertage zu verbringen. Dafür habt ihr eure Reise vom 21.12-09.01. 2014 gebucht. Dies kostete 10.500 Euro.
Ihr seid jedoch erst einen tag später in Christchurch angekommen.
Euer Flug von Abu Dhabi nach Sydney hatte eine so erhebliche Verspätung, dass ihr euren Anschlussflug nach Christchurch verpasst habt. zudem wurde euer Gepäck nicht mit durchgecheckt. Der Ersatzflug führte euch zudem nicht nach Christchurch, sondern nach Auckland.
Nun fragt ihr euch, ob euch eine Entschädigung zusteht.
1. Minderung
Wenn ihr eine Pauschalreise gebucht habt, richten sich eure Ansprüche auch nach dem Reiserecht, und den §§ 651 a ff BGB.
Das Reisevertragsrecht räumt den Reisenden verschiedene Ansprüche ein, sollte ein Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 1 BGB vorliegen.
Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Da ihr nicht dort gelandet seid, wo ihr es geplant habt, und euer Gepäck nicht kam, und ihr den Campingwagen nicht nutzen konntet, liegt ein Reisemangel vor. Jedoch ist § 651 j BGB zu beachten:
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
Da eure Reise den Jahreswechsel 2013/2014 betraf, sind diese Ansprüche leider verjährt.
2. Gepäckverspätung
bei verpätet zugestelltem Gepäck richtet sich Ihr Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), genauer nach Art 19 MÜ. Der MÜ findet seine Anwendung nur innerhalb bzw. zwischen den Staaten die es unterzeichnet haben z.B die EU, die USA. Liegt eine Gepäckverspätung, verschuldet durch den jeweiligen Luftfrachführer vor und hat der Passagier dadurch Schaden erlitten den er auch geltend gemacht hat, kann er einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 19 MÜ erlangen.
Die Ansprüche des Reisenden bestehen lediglich innerhalb der Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Reiseende und gilt für 2 Jahre. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen diese innerhalb der Verjährungsfrist form- und fristgerecht geltend gemacht werden.
Auch in diesem Fall sind eure Ansprüche leider verjährt.
3. Weitere Ansprüche
Ansprüche, die ihr aus der Fluggastrechteverordnung hättet ableiten können, sind leider ebenfalls verjährt.
Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen Umbuchung, erheblicher Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung verjähren, unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des deutschen Sachrecht, nach einer dreijährigen Regelfrist und nicht nach einer verkürzten Frist von zwei Jahren aus 651 g BGB.
So der Urteil vom 10. Dezember 2009, Az. Xa ZR 61/09