Lieber Fragesteller,
ihnen geht es also wie dem Fragesteller in der Ausgangsfrage. Sie wollten einen Flug von Wien über Kopenhagen nach Talinn fliegen. Der Flug von Wien nach Kopenhagen, den Austrian Air ausführen sollte, wurde jedoch annulliert, weshalb Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. Tallinn ist eine wirklich wunderschöne Stadt und ich reise auch sehr gerne mal für ein Wochenende dahin, die Stadt hat einfach wirklich viel Charme.
Wie gesagt, der Flug von Wien nach Kopenhagen wurde annulliert. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie haben richtig erkannt, dass sich ein Ausgleichsanspruch nach der EU-VO Nr. 261/2004 richtet, und dort zutreffend nach Artikel 7.
Für die genaue Höhe muss danach differenziert werden, wie hoch die Entfernung ist, die zwischen dem Lande- und Startort liegt. Dies wird nach der Großkreismethode berechnet und nach der Verordnung wie folgt gestaffelt:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft ( hier Austrian Air, weil sie den Flug zwischen Wien und Kopenhagen durchfüren sollte, befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Die Fluggesellschaft sagte Ihren Flug aufgrund des Schneechaos ab. Es waren also widrige Wetterbedingungen Grund für die Annulierung.
Für die aufgeführten Urteile verweise ich auf den Ausgangsfall: http://flugrechte.eu/10969/entsch%C3%A4digung-versp%C3%A4tete-verschoben-unternehmen-ausgef%C3%BChrt?show=11243#a11243.
Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine viele Urteilen. Daher ist es möglich, eindeutig zu sagen, ob in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist oder nicht.
Je nachdem, ob ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, haben Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. Da die Entfernung zwischen Wien und Kopenhagen knapp 1000 Kilometer beträgt, denke ich, dass ein Anspruch in Höhe von 250 Euro pro Person berechtigt ist.