Hallo,
damit Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Zunächst der Anwendungsbereich:
Diese Verordnung gilt,
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in dem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Da Sie angeben mit Lufthansa fliegen zu wollen und diese Airline ein Luftfahrtunternehmen der Gesellschaft ist, kann die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall meiner Meinung nach angewandt werden.
Nun wurde Ihr Flug um einen Tag vorverlegt. Dies könnte einer Annullierung entsprechen. Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der ursprünglich Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Ich denke daher das in Ihrem Fall von einer Annullierung ausgegangen werden kann. Somit können für Sie Ansprüche aus Artikel 5 entstehen. Dieser Artikel legt für den Fluggast im Fall einer Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 sowie Ansprüche auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gemäß den Artikel 8 und 9.
Artikel 7
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei Flügen bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km.
c) 600€ bei allen Flügen über 3500km
Bei zusammengesezten Flügen (Zubringer- und Anschlussflug) erfolgt die Berechnung der Höhe nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Startpunkt und dem letzten Zielort.
Von der Zahlung wird Lufthansa jedoch befreit, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug von der Annullierung unterrichtet worden sind oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeführt werden kann. Das sind Ereignisse die von der Airline nicht vorhersehbar waren und auch nicht verhindert werden können. Technische Defekte zählen allgemein nicht zu solchen Umständen.
Artikel 8
Neben der Ausgleichszahlung stehen Ihnen auch Ansprüche aus Artikel 8 zu. Danach hat der Fluggast eine Wahlmöglichkeit. Er kann wählen zwischen der binnen 7 Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
In Ihrem Fall wäre die Wahl einer der ersten beiden Wahlmöglichkeiten meiner Meinung nach die beste.
Artikel 9
Betreuungsleistungen aus diesem Artikel können Sie nur dann einfordern, wenn Sie tatsächlich am Flughafen warten mussten. In dem Fall muss die Airline die Verpflegunsgkosten tragen und auch die Übernachtungskosten sollte eine zusätzliche Übernachtung notwendig sein.
Zum Schluss möchte ich noch ein paar Urteil anbringen:
AG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004, Az. 28 C 14629/04 (bei Google zu finden unter: "28 C 14629/04 reise-recht-wiki.de")
Eine Vorverlegung der Flugzeiten um siebeneinhalb Stunden berechtigt zum Schadensersatz.
AG Hannover, Urteil vom 21.4.2011, Az. 512 C 15244/10
Eine Flugvorverlegung um mehr als 10 Stunden, wird als Annullierung behandelt.