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Hallo zusammen,

stellt euch vor, ich hatte eine Reise von Düsseldorf nach Rhodos mit TUIfly-Flug X3 4588 gebucht. Mein gebuchter Flug sollte um 14:45 von Düsseldorf starten und auf Rhodos um 19:15 Uhr landen. Doch alles entwickelte sich völlig anders. Ich habe kurz vor meinem Abflug erfahren, dass mein Abflugort nicht Düsseldorf, sondern plötzlich Köln sei! Ok, damit konnte ich mich arrangieren, aber dass sich die Zeit geändert hatte, damit hatte ich ein Problem!

Ich landete nach 4,5 Stunden Flug um 1:15 Uhr mitten in der Nacht auf dem Flughafen auf Rhodos! Unglaublich! Ich war todmüde und völlig fertig und musste ewig auf ein Taxi warten! Es ist wirklich eine Frechheit, dass mein Abflugort und die Abflugzeit einfach so geändert wurden.

Nach einigen Recherchen konnte ich in Erfahrung bringen, dass dies aufgrund einer Massenerkrankung und laut Medien eines wilden Streiks entstanden ist. Es kann doch nicht wahr sein, dass man als Reisender alles einfach so hinnehmen muss. Deswegen werde ich eine Ausgleichszahlung verlangen oder ist es etwa ein sogenannter „außergewöhnlicher Umstand“ und man kann nichts machen?

Wer hat eine Antwort auf diese Frage?

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo,

Sie waren damals ebenfalls von den Problemen bei Tuifly betroffen. Deshalb wurden Sie kurzfristig auf einen anderen Abflughafen bestellt. Ebenso sind Sie erst gegen 1:15 Uhr nachts gelandet, anstatt wie geplant 19:15 Uhr. Sie würden jetzt gerne in Erfahrung bringen, ob Sie einen Anspruch aus Ausgleichszahlungen haben.

Ein solcher kommt dann in Betracht, wenn Fluggäste eine Verspätung erleiden, die diese 3 Stunden später an ihrem Ankunftszielort ankommen lässt. Dies ist bei Ihnen ja der Fall gewesen. Der Ausgleichsanspruch ist in der Fluggastrechteverordnung genauer gesagt in Art. 7 angelegt.

Demnach kommt ein solcher Anspruch in folgender Höhe in Betracht:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Wie Sie schon selbst in Erfahrung gebracht haben, könnte der Anspruch entfallen, sofern außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. Fraglich ist, ob diese Massenerkrankung als ein solcher zählt.

Jedenfalls können gem. Erwägungsgrund 14 der VO ein außergewöhnlicher Umstand in bestimmten Vorfällen, wie politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks, gesehen werden. Streiks können also ebenso darunter fallen. Allerdings ist problematisch, ob die „unerwartete Massenerkrankung“ ebenso als Streik einzuordnen ist. Jedenfalls gibt es zwei interessante Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover.

AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.

AG Hannover, Urt. v. 24.11.12017, Az.: 8 S 25/17

Bei einem wilden Streik greifen die Fluggastrechte nicht. Denn dieser sei nicht vorhersehbar gewesen. Zudem muss es für ein Luftfahrtunternehmen zumutbar sein, seine Mitarbeiter über Umstrukturierungsmaßnahmen zu informieren.  

Komischerweise hat das AG hier mehrmals anders entschieden. Deshalb sind die obigen Fragen noch nicht eindeutig geklärt. Wahrscheinlich wird sich demnächst der BGH damit auseinandersetzen. 

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