Hallo,
Sie waren damals ebenfalls von den Problemen bei Tuifly betroffen. Deshalb wurden Sie kurzfristig auf einen anderen Abflughafen bestellt. Ebenso sind Sie erst gegen 1:15 Uhr nachts gelandet, anstatt wie geplant 19:15 Uhr. Sie würden jetzt gerne in Erfahrung bringen, ob Sie einen Anspruch aus Ausgleichszahlungen haben.
Ein solcher kommt dann in Betracht, wenn Fluggäste eine Verspätung erleiden, die diese 3 Stunden später an ihrem Ankunftszielort ankommen lässt. Dies ist bei Ihnen ja der Fall gewesen. Der Ausgleichsanspruch ist in der Fluggastrechteverordnung genauer gesagt in Art. 7 angelegt.
Demnach kommt ein solcher Anspruch in folgender Höhe in Betracht:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Wie Sie schon selbst in Erfahrung gebracht haben, könnte der Anspruch entfallen, sofern außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. Fraglich ist, ob diese Massenerkrankung als ein solcher zählt.
Jedenfalls können gem. Erwägungsgrund 14 der VO ein außergewöhnlicher Umstand in bestimmten Vorfällen, wie politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks, gesehen werden. Streiks können also ebenso darunter fallen. Allerdings ist problematisch, ob die „unerwartete Massenerkrankung“ ebenso als Streik einzuordnen ist. Jedenfalls gibt es zwei interessante Entscheidungen des Amtsgerichts Hannover.
AG Hannover, Urt. v. 03.05.2017, Az.: 425 C 1171/17
Kommt es zu einem wilden Streik des Personals eines Luftfahrtunternehmens, so kann dieses sich nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) stützen. Einem betroffenen Fluggast steht daher ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO zu.
AG Hannover, Urt. v. 24.11.12017, Az.: 8 S 25/17
Bei einem wilden Streik greifen die Fluggastrechte nicht. Denn dieser sei nicht vorhersehbar gewesen. Zudem muss es für ein Luftfahrtunternehmen zumutbar sein, seine Mitarbeiter über Umstrukturierungsmaßnahmen zu informieren.
Komischerweise hat das AG hier mehrmals anders entschieden. Deshalb sind die obigen Fragen noch nicht eindeutig geklärt. Wahrscheinlich wird sich demnächst der BGH damit auseinandersetzen.