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Ich wollte zusammen mit meinem mann und dem Sohn meiner Schwester eine Kreuzfahrt nach Großbritannien und Skandinavien machen.

 

Das Problem an der Sache war, dass der Sohn meiner Schwester keinen Deutschen, sondern nur einen serbischen pass besitzt.

Die Kreuzfahrt war für den Zeitraum vom 08.04. bis 15.04.2017 ab Hamburg gebucht. Der auf mich entfallende Anteil des Reisepreises betrug 693,75 €.

 

In Allgemeinen Reisebedingungen des Kreuzfahrtunternehmens heißt es u.a. unter „13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen“:

 

„13.2 Das Unternehmen wird deutsche bzw. österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. (...)

 

13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zollund Devisenvorschriften. (...)

13.6 Das Unternehmen ist im Falle des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen (...) berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. (…)

 

Nachdem ich gebucht und die Reservierungsbestätigung übersandt hatte, füllte die ich ein sogenanntes Schiffsmanifest aus und übersandte dieses dem kreuzfahrtunternehmen. Dabei gab ich ausdrücklich an,  dass der Junge die serbische Nationalität hat.

 

In dem Schiffsmanifest heißt es u.a.:

„Durch diese Angaben zum Schiffsmanifest werden, sofern nicht anders vereinbart, für Sie keine Visa-Formalitäten erledigt. Sollten Sie nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (...) informieren Sie sich bitte beim zuständigen Konsulat über die für sie gültigen Einreisebestimmungen. Ohne gültige Reisedokumente kann die Einschiffung nicht vorgenommen werden.“

 

Als ich die Reisereservierung bekam, stand darin: „Die Hinweise zu den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen gelten für Gäste mit deutscher und österreichischer Staatsangehörigkeit, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (…). Deutsche und österreichische Staatsangehörige, bei denen besondere Verhältnisse gegeben sind, sowie Angehörige anderer Nationen erkundigen sich bitte rechtzeitig nach den für sie geltenden Einreisebestimmungen bei dem für sie jeweils zuständigen Konsulat.“

 

Als wir allerdings dann das Schiff betreten wollten, benötigte der Junge auf Grund seiner Nationalität für die Einreise in Großbritannien ein Visum. Dieses hatten wir aber nicht. Deshalb wurde ihm untersagt, das Schiff zu betreten. Wir waren fassungslos, vor allem weil wir auch so einen langen Weg auf uns genommen haben. Selbstverständlich nahm ich auch nicht an der Reise teil, ich konnte ihn ja nicht alleine lasse.

 

Durch das Stornieren der Buchung entstanden Kosten in Höhe von  659,06 €, die ich von dem Unternehmen zurückverlangte. Dieses zahlte aber nur 34,69 €.

Ich denke doch, das kreuzfahrtunternehmen hat auf Grund der Kenntnis von der Nationalität des Jungen gegen ihre Hinweis- und Informationspflicht verstoßen.

Immerhin habe ich ja angegeben, dass er Serbe ist.

 

Kann ich von dem unternehmen die Stornierungsgebühren zurückverlangen?

 

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für ihre Hilfe!

Viele liebe Grüße,

Petra

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Sie haben für Ihren Mann, den Sohn Ihrer Schwester und sich selbst eine Kreuzfahrt gebucht. Allerdings konnte der Sohn Ihrer Schwester nicht an der Reise teilnehmen, da er nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat und daher kein Visum erhalten konnte. 

Sie konnten die Reise nun nicht antreten und fragen sich, ob der Reiseveranstalter Sie schon vor der Reise hätte informieren müssen und Sie daher einen Anspruch auf die Stornierungsgebühren haben. 

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass der Sohn Ihrer Schwester nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Denn dann wäre der Reiseveranstalter ohne Zweifel dazu verpflichtet gewesen, Sie vor Vertragsschluss zu informieren. Siehe folgendes Urteil:

AG Bad Homburg, Urt. v. 01.02.2005, Az: 2 C 1415/04 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 1415/04 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Buchen Reisende eine Reise in ein Land für welches ein Visum benötigt wird, so ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reisenden über die Notwendigkeit des Visums zu unterrichten.

Auch hat der Reiseveranstalter die Pflicht, den Reisenden die notwendigen Unterlagen und Information zur Visumsbeschaffung rechtzeitig einzureichen.

Anders könnte sich das ganze in Ihrem Fall verhalten, da der Sohn Ihrer Freundin die serbische Staatsbürgerschaft hat. Dazu habe ich zwei verschieden Urteile gefunden. 

Anspruch bejahend:

LG Frankfurt, Urt. v. 26.09.2013, Az: 2-24 S 181/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 181/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bucht ein ausländischer Staatsbürger bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Reise in ein Visumpflichtiges Land, so muss der Reiseveranstalter den Reisenden auf das Visumserfordernis hinweisen, wenn Anhaltspunkte für seine ausländische Staatsbürgerschaft bestehen.

Verneinend allerdings: 

AG Baden-Baden, Urteil vom 10.7.2009, Az. 16 C 2/09 

Der Kläger, ein bosnischer Staatsbürger, verlangt von seinem Reiseveranstalter die Erstattung des Reiseveranstalters eine Erstattung des Reisepreises. Weil er kein Visum bei sich führte, wurde ihm die Beförderung nach England durch das Flughafenpersonal verwehrt. Der Kläger ist der Meinung, der Reiseveranstalter hätte ihn hierauf hinweisen müssen.

Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen. Eine Informationspflicht bezüglich etwaiger Visaerfordernisse treffe in Deutschland ansässige Reiseveranstalter nur gegenüber deutschen Staatsbürgern.

Daher kann ich leider nicht mit Sicherheit sagen, ob Ihnen ein Anspruch auf die Stornierungsgebühren zusteht. Sie sollten deshalb darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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