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Guten Tag,

ich suche auf diesem Wege Hilfe. Mir ist folgendes passiert:

Ich wollte mit einem KLM-Flug von Stuttgart nach Helsinki fliegen, dazu sollte ich in Amsterdam umsteigen. Der Flug KL1866 sollte um 6:00 Uhr von Stuttgart starten und um 7:20 Uhr in Amsterdam landen. Danach wäre es um 9:55 Uhr von Amsterdam mit dem Flug KL1167 nach Helsinki gegangen. Dort sollte ich um 13:20 Uhr landen.

Leider ist es nicht soweit gekommen, da schon mein Flug von Stuttgart kurzfristig annulliert wurde. Es kam zu einem außergewöhnlichen Zwischenfall, den man so nicht so oft zu hören bekommt. Und zwar wurde mein KLM-Flug von einem entgegenkommenden Flugzeug auf der Start- bzw. Landebahn gestreift bzw. touchiert, wie es wohl in Fachsprache heißt. Was es aber auch nicht besser macht. Ich fragte mich nur, wer da wohl geschlafen hat? Einer der Piloten oder die Fluglotsen? Gut, es nützt mir nichts das zu wissen, es ist aber trotzdem eigenartig. Für mich war das Ganze außerdem sehr ärgerlich, weil mein Flug dadurch annulliert wurde.

Auf der Anzeigetafel konnte ich sehen, dass es 2 Stunden später eine Möglichkeit, also einen Flug nach Amsterdam gegeben hätte, aber mein Flug wurde auch auf Drängen meinerseits hin nicht umgebucht. Die Umsteigezeit hätte mit dem angezeigten Flug immerhin noch 35 Minuten betragen und es wäre mit einer guten Organisation möglich gewesen, das alles zu schaffen. Aber es gab kein Entgegenkommen von Seiten der Fluggesellschaft und so konnte ich leider meine Reise nicht antreten.

Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung dadurch, dass mein Flug aufgrund eines Unfalls annulliert wurde?

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

du hast KLM einen Flug von Stuttgart nach Helsinki über Amsterdam gebucht. Am Flughafen hast du jedoch erfahren, dass dein Flug annulliert wurde. Die Ursache hierfür war, dass Ihr Flugzeug auf der Start- bzw. Landebahn von einem entgegen kommenden Fahrzeug gestreift bzw. touchiert wurde. Nun fragst du dich ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast.

Bei Annullierungen können dem Fluggast verschiedene Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung eingeräumt werden. 

Artikel 5 der Verordnung

1) Bei Annullierungen eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

...

3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann,  dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Wie du siehst könntest du tatsächlich einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Artikel 7 haben. Dazu muss nur noch geklärt werden ob in der Streifung der beiden Flugzeuge ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden kann.

Dazu möchte ich folgendes Urteil zum Vergleich heranziehen:

AG Nürtingen, Urteil vom 31.10.2016, Az. 10 C 1551/15

Im Juni 2016 kam es zu einer Annullierung eines Fluges von Stuttgart nach Amsterdam, weil das eingesetzte Flugzeug unverschuldet mit dem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft auf der Start- bzw. Landebahn zusammenstieß. Zwei weibliche Fluggäste verlangten daher eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung. Diese wurde ihnen vom Gericht zugesprochen, da in dem Zusammenstoß kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung zu sehen sei.

 

Da sich der Sachverhalt in deinem Fall ähnlich verhält, bin ich der Meinung das auch dir eine solche Ausgleichszahlung zusteht.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen Abflug- und Zielort:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

In deinem Fall würde die Entfernung zwischen Stuttgart und Helsinki zum Tragen kommen. Diese beträgt knapp mehr als 1500km, sodass dir in meinen Augen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ zusteht.

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Sie haben einen FLug von Stuttgart über Amsterdam nach Helsinki gebucht. Der Flug von Amsterdam nach Helsinki wurde aufgrund eines Unfalls auf der Rollbahn annuliert. Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde der Flug aufgrund eines Unfalles auf der Rollbahn annulliert. Fraglich ist, ob ein solcher möglicherweise einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könnte. Dazu folgendes Urteil:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.07.2012, Az: 3 C 468/12 (37) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 468/12 (37) reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Kollision des Flugzeuges mit einem Bodenfahrzeug auf dem Rollfeld des Flughafens, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar.

Es liegt also bei eines Kollision des Flugzeuges kein außergewöhnlicher Umstand vor. Damit kann KLM sich in Ihrem Fall wahrscheinlich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

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