Ihr Flug von Düsseldorf nach Dortmund wurde wegen eines Blitzschlages annulliert und konnte erst 2 Tage später wieder fliegen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Eurowings haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war.
Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung
„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umständezurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.“
Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.
AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)
In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
Des Weiteren müssten der Blitzeinschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Bei einem Blitzschlag handelt es sich um einen solchen Vorfall, der üblicherweise nicht mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.
Ein Blitzschlag kann also grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Sie konnten jedoch erst 2 Tage später wieder fliegen. Sie fragen sich nun, ob dieser jedoch auch eine so erhebliche Verspätung rechtfertigt.
Dazu hat das AG Wusterhausen folgendes entschieden:
Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 17.02.2016, Az: 4 C 1942/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1942/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hält zwar einen Blitzschlag grundsätzlich für einen außergewöhnlichen Umstand. Ist der infolge eines Blitzschlags eingetretene Flugzeugdefekt jedoch bereits am Vortag eingetreten und entdeckt worden, so kann dies nicht eine Flugverspätung oder Flugausfälle am nachfolgenden Tag entschuldigen. Vielmehr ist es dem Organisationsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen, wenn sie nicht über Nacht eine Ersatzmaschine bereitstellt, die den Flug wie geplant durchführen kann.
Ich könnte mir also gut vorstellen, dass sich die Eurowings in Ihrem Fall nicht vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien kann.
Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.