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Ihr lieben alle,

zuerst muss ich meinem Ärger Luft machen und sagen, dass gewisse Fluglinien meinen sich alles erlauben zu können. Wir als die Reisenden bezahlen auch für jegliche Art von Transfer zu unserem Zielort, egal ob mit Bus, Bahn oder dem Flugzeug. Aber jetzt erst mal der Reihe nach:

Nach Ende meines Kurztrips in Düsseldorf, bei dem ich meine Familie besuchte, wollte ich wieder zurück nach Dublin fliegen. Wie schon so oft, flog ich mit dem Eurowings-Flug EW9394, der um 10:40 Uhr von Düsseldorf abhob und um 11:30 Uhr in Dublin landen sollte. Diesen Flug nehme ich gerne, denn so kann ich am Morgen noch schön im Hotel frühstücken und bin dann rechtzeitig zum Lunch in Dublin. Also wie gesagt, so machte ich das bis jetzt immer. Außer dieses Mal…

Als ich am Flughafen in Düsseldorf ankam wurde mir doch tatsächlich mitgeteilt, dass ausgerechnet in mein Flugzeug zwei Tage zuvor der Blitz eingeschlagen hat und es Löcher in den Triebwerken gäbe! Deshalb wurde der Flug annulliert!! Es ist nicht zu glauben! Zwei Tage vorher! Ist die Fluggesellschaft nicht in der Lage den Schaden innerhalb von zwei Tagen zu reparieren oder besser noch ein anderes Flugzeug zu organisieren? Hat diese arme Airline nur ein einziges Flugzeug? Außerdem ist es ja nicht mein Problem bzw. sollte sich nicht zu meinem entwickeln. Es müsste doch möglich sein den Schaden innerhalb von zwei Tagen zu beheben oder etwa nicht?

Es kann doch nicht sein, dass immer alles auf dem Rücken der Reisenden ausgetragen wird. Deshalb würde ich gerne das Recht auf eine Ausgleichszahlung beanspruchen. Ist das in meinem Fall möglich? Ich musste schließlich länger in Düsseldorf bleiben und hatte deswegen auch Mehrkosten.

Danke schon im Voraus für die Antworten!

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Ihr Flug sollte innerhalb der EU starten, womit in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung angewandt werden kann.Diese legt verschiedene Ansprüche für den Fluggast im Fall einer Annullierung fest. 

Dazu gehört unter anderem eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung. Von dieser Zahlung wird eine Airline jedoch befreit, wenn die Annullierung durch einen außergewöhnlichen Umstand gerechtfertigt ist. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

Fraglich ist daher ob in dem Blitzeinschlag ein solcher Umstand gesehen werden kann.

Das Amtsgericht Rüsselheim dazu am 18.1.2017 ein Urteil gefällt (Az. 3 C 751/16).

Es hat entschieden, das in einem Blitzeinschlag ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen sei und den Passagieren im Fall einer Annullierung aufgrund eines Blitzeinschlags keine Ausgleichszahlung zusteht. Im vorliegenden Fall dauerte die Reparatur sogar 3 Tage.

Deswegen bin ich der Meinung das auch Ihnen leider kein Anspruch aufgrund von Artikel 7 zusteht.

Sie geben jedoch an Mehrkosten durch Ihren längeren Aufenthalt in Düsseldorf gehabt zu haben. In diesem Fall könnte Ihnen Artikel 9 weiterhelfen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggäste folgende Leistungen untentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

Sollten für Sie also solche Mehrkosten entstanden sein, so können Sie diese auch im Nachhinein von der Airline erstattet bekommen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Ihr Flug von Düsseldorf nach Dortmund wurde wegen eines Blitzschlages annulliert und konnte erst 2 Tage später wieder fliegen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Eurowings haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. 

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umständezurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmenergriffen worden wären.“

Der Art. 5 Abs. 3 VO verdeutlicht also zunächst, dass die Fluggesellschaft die Nachweispflicht, für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes, trifft. Kann sie dies nicht nachweisen, haftet sie im vollen Umfang.

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de" bei Google eingeben)

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Des Weiteren müssten der Blitzeinschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zu bejahen, wenn ein Ereignis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Vorfälle erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände seine ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Bei einem Blitzschlag handelt es sich um einen solchen Vorfall, der üblicherweise nicht mit der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist.

Ein Blitzschlag kann also grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Sie konnten jedoch erst 2 Tage später wieder fliegen. Sie fragen sich nun, ob dieser jedoch auch eine so erhebliche Verspätung rechtfertigt.

Dazu hat das AG Wusterhausen folgendes entschieden:

Urteil des AG Königs Wusterhausen vom 17.02.2016, Az: 4 C 1942/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 4 C 1942/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hält zwar einen Blitzschlag grundsätzlich für einen außergewöhnlichen Umstand. Ist der infolge eines Blitzschlags eingetretene Flugzeugdefekt jedoch bereits am Vortag eingetreten und entdeckt worden, so kann dies nicht eine Flugverspätung oder Flugausfälle am nachfolgenden Tag entschuldigen. Vielmehr ist es dem Organisationsbereich der Fluggesellschaft zuzuordnen, wenn sie nicht über Nacht eine Ersatzmaschine bereitstellt, die den Flug wie geplant durchführen kann.

Ich könnte mir also gut vorstellen, dass sich die Eurowings in Ihrem Fall nicht vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien kann.

Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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