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Danke für die ausführliche Antwort.

 

Das problem in in meiner Situation ist folgendes.

Der ursprünglich gebuchte Direktflug münchen-London um 6:50 morgens wurde annulliert laut Flugplanänderung, und wir wurden auf den Flug um 18:40 abends gebucht .

das ist uns so nicht recht, denn wir kommen 12 Stunden später als geplant an, und wir würden all unsere gebuchten Tickets Flughafen-Stadtzentrum, sightseeingTouren, Restaurant-Reservierungen verlieren, denn an diesem Tag hat meine Mama ihren 60. und so war der Tag geplant.

eurowings bot uns alternativ an, via Köln zu fliegen, Ankunft 15:55. aber auch das wäre ja viel zu spät. Neue Alternative bis Düsseldorf, Ankunft 11:55, allerdings ein anderer zielflughafen. Womit auch das bereits gebuchte und bezahlte  zugticket ungültig wäre.

das wäre noch recht knapp. Trotzdem ist es eine Verspätung um mehr als 4 std zur ursprünglich gebuchten Zeit.

 

Eine erstattung der tickets  würde uns nichts bringen, denn Flüge einer anderen Fluggesellschaft für den Vormittag wären teurer. Somit entstehen uns durch die Flugplanänderung nur Nachteile.

Selnst wenn wir den Flug via Düsseldorf akzeptieren, möchte uns Eurowings die zugtickets nicht erstatten.

was also sollen wir tun? Hat Eurowings das Recht uns so abzufertigen?
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1 Antwort

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Hallo, 

 

leider wurde ihr Flug annulliert. Ihnen wurde von Eurowings angeboten alternativ abends zu fliegen, damit würden Sie allerdings zwölf Stunden später ankommen. Alternativ von einem anderen Flughafen abzufliegen und auch an einen anderen anzukommen, ist für Sie auch nicht von Vorteil. Sie fragen sich, ob das von Eurowings so möglich ist. 

 

Nicht selten kommt es im allgemeinen Flugalltag dazu, dass Airlines im Nachhinein ihre Flugzeiten ändern oder Flüge annulliert werden. 

 

Ich denke hier sollte man sich den Art. 8 der VO mal vor Augen halten: 

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Die anderweitigen Routen passen Ihnen leider zeitlich nicht so gut. Einen neuen Flug buchen wäre nun zu teuer. Leider gehe ich davon aus, dass Ihnen nichts weiter übrig bleiben wird, so ärgerlich dies auch ist. 

 

Sie können natürlich auch gerne weitere Forenbeiträge lesen oder sich an einen Experten wenden, da diese Schilderungen natürlich nur meine persönliche Meinung darstellt. 

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