Hallo,
dein Zubringerflug von Graz nach Frankfurt hatte eine Verspätung, sodass du deinen Anschlussflug von Frankfurt nach Barcelona nicht mehr erwischen konntest. Da du dadurch einen anderen Flug nehmen musstest, bist du in Barcelona mit einer Verspätung von 10 Stunden angekommen. TUIFly hat dir daraufhin eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250€ zugesprochen. Du fragst dich nun, ob du von der Airline mehr verlangen kannst oder ob diese sich richtig verhalten hat.
Bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung spielt tatsächlich nicht die Verspätung sondern die Entfernung zwischen Abflughafen und letztem Zielort. Die Verspätung ist lediglich wichtig, um zu ermitteln ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung überhaupt entstehen kann. Damit der Anspruch entstehen kann, muss der Fluggast an seinem letzten Zielort (in deinem Fall Barcelona) mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden angekommen sein. Da du diese Grenze eindeutig überschritten hast, steht dir eine Ausgleichszahlung zu.
Die Höhe der Ausgleichszahlung wird wie gesagt nach der Entfernung und nicht nach den Stunden bestimmt. Hierzu möchte ich Artikel 7 Absatz 1 anbringen:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen nicht unter Buchstabe a) und b) fallenden Flügen.
Die entscheidende Entfernung in deinem Fall ist, wie die Airline gesagt hat, Graz nach Barcelona. Da diese weniger als 1500km beträgt, steht dir lediglich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zu.
TUIFly hat sich also vollkommen richtig verhalten und es ist in meinen Augen leider nicht möglich mehr Geld zu fordern.
Zum Vergleich nochmal folgendes Urteil:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google auffindbar unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.