3,740 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein fachanwalt-gepäckrecht flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung montrealer-übereinkommen-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Wegen TuiFly habe ich meinen Flug verpasst.

Der erste Flug von Graz nach Frankfurt hatte so eine Verspätung, dass ich in Frankfurt meinen Anschlussflug nach Barcelona nicht mehr erwischen konnte.

Ich habe Barcelona mit einem Anderen Flug um 12:00 erreicht. Geplant war meine Ankunft dort um 23:00, weil ich um 8:00 am folgenden Tag einen wichtigen Termin dort hatte. Diesen musste ich verschieben, das hat keinen guten Eindruck gemacht.

Ich musste diesen Zwischenstopp machen, weil es die einzige Möglichkeit gewesen ist, von Graz nach Barcelona zu kommen. Eine direkte Flugverbindung war nicht vorhanden.

Ich habe Tuifly auch diesen Vorfall geschildert. Daraufhin haben sie mir 250 Euro überwiesen. Aber ich hatte über 10 Stunden verspätung! Da kann man mich doch nicht mit lumpigen 250 Euro abspeisen!

Die Airline schrieb mir in einer Mail, dass es nicht auf die Zeit, sondern auf die Entfernung ankomme:

Der Entschädigungssumme ist die Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankomme, zu Grunde zu legen.

„Gemäß der Leitlinie der Europäischen Kommission vom 10.6.2016 zur Auslegung der Verordnung berechne sich die Entfernung der „Reise“ aus der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel und nicht durch Addition der Entfernungen der einzelnen relevanten Anschlussflüge, die die Reise bildeten. Die Strecke Graz - Barcelona betrage lediglich 1.240 km, so dass sie nur Anspruch auf 250,- € haben, dieser Betrag wurde bereits von uns an Sie überwiesen.“

 

Aber mich trifft doch keine Schuld, dass es von graz nach Barcelona keine Direktverbindung gab, und ich über Frankfurt fliegen musste, oder etwa doch?

Wie sieht das jetzt rechtlich aus? Kann ich noch mehr verlangen? Oder eher nicht?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte

Hallo, 

dein Zubringerflug von Graz nach Frankfurt hatte eine Verspätung, sodass du deinen Anschlussflug von Frankfurt nach Barcelona nicht mehr erwischen konntest. Da du dadurch einen anderen Flug nehmen musstest, bist du in Barcelona mit einer Verspätung von 10 Stunden angekommen. TUIFly hat dir daraufhin eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von 250€ zugesprochen. Du fragst dich nun, ob du von der Airline mehr verlangen kannst oder ob diese sich richtig verhalten hat.

Bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlung spielt tatsächlich nicht die Verspätung sondern die Entfernung zwischen Abflughafen und letztem Zielort. Die Verspätung ist lediglich wichtig, um zu ermitteln ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung überhaupt entstehen kann. Damit der Anspruch entstehen kann, muss der Fluggast an seinem letzten Zielort (in deinem Fall Barcelona) mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden angekommen sein. Da du diese Grenze eindeutig überschritten hast, steht dir eine Ausgleichszahlung zu. 

Die Höhe der Ausgleichszahlung wird wie gesagt nach der Entfernung und nicht nach den Stunden bestimmt. Hierzu möchte ich Artikel 7 Absatz 1 anbringen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500km und bei allen anderen Flügen  über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen nicht unter Buchstabe a) und b) fallenden Flügen.

Die entscheidende Entfernung in deinem Fall ist, wie die Airline gesagt hat, Graz nach Barcelona. Da diese weniger als 1500km beträgt, steht dir lediglich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ zu.

TUIFly hat sich also vollkommen richtig verhalten und es ist in meinen Augen leider nicht möglich mehr Geld zu fordern. 

Zum Vergleich nochmal folgendes Urteil:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google auffindbar unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Flug von Graz über Frankfurt nach Barcelona wahrgenommen. Der Flug von Graz nach Frankfurt ist jedoch nicht pünktlich gestartet, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 10 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Singapur angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Fortsetzung...

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Ihr Flug von Berlin über Paris Charles-de-Gaulle nach Nizza hatte eine Verspätung. Sie haben dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004. Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird.

Hier ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:

1. Entfernung zw. Graz und Frankfurt 601 km + Entfernung zw. Frankfurt und Barcelona 1093 km = 1.694 km

Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

2. Entfernung zw. Graz und Barcelona = 1.239 km

Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Graz und Barcelona erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR

Fortsetzung...

Beantwortet von (20,610 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Fortsetzung...

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Graz und Barcelona. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
0 Punkte
...