Guten Tag,
zunächst ist die Aussage des Flughafenbetreibers als richtig einzustufen, wonach ein Vertrag über die Luftbeförderung zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft entstanden ist. Allerdings ist es möglich, das auch der Flughafenbetreiber in manchen Fällen die Haftung übernehmen muss.
Fraglich ist nun, ob bei Ihnen ein solcher Fall vorliegt.
Als ich mich mit Ihrem Problem befasst habe, bin ich auf folgende Urteile gestoßen:
AG Erding, Urteil vom 23.8.2016, Az. 8 C 1143/16
Wird ein Fluggast, der nach rechtzeitiger Gepäckabgabe auf die Abwicklung der Sicherheitskontrolle wartete durch einen Mitarbeiter des Flughafenbetreibers darauf hingewiesen, dass ein anderer Bereich der Sicherheitskontrolle benutzt werden könne, um diese schneller durchlaufen zu können und verpasst er seinen Flug, weil er der Aufforderung folgt, so haftet der Flughafenbetreiber auf Schadensersatz. Den Fluggast trifft allerdings eine Mitschuld, sollte er in der Schlange stehen bleiben und sich nicht nach vorne zu begeben, um auf das mögliche Verpassen des Fluges hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger die Mehrkosten, die aufgrund einer erneuten Buchung von Flügen entstanden sind, erstattet.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.8.2013, Az. 1 U 276/12
Verpassen Fluggäste ihren Flug aufgrund einer zu lange andauernden und komplexen Sicherheitskontrolle, stehen ihnen Entschädigungen zu, die der Erstattung der Kosten, die durch erneute Buchung entstanden sind, entsprechen.
Meiner Meinung nach haftet in Ihrem Fall mit Bezug auf das erste Urteil tatsächlich der Flughafenbetreiber, da die Sicherheitskontrollen in seinem Verantwortungsbereich und nicht in dem der Airline durchgeführt werden (laut dem Amtsgericht Erding). Allerdings könnte auch Sie eine Mitschuld treffen, da Sie nicht in der Schlange vorgegangen sind, um auf den Zeitdruck hinzuweisen. Eine Nachfrage bei einem Mitarbeiter zählt da meines Erachtens nach nicht, da im verhandelten Fall der Kläger auch nur einen Mitarbeiter angesprochen hat und nicht in der Schlange vor gegangen ist. Dadurch wurden ihm lediglich 80% der neu entstandenen Kosten erstattet.
Sind die Ansprüche vielleicht schon verjährt?
Da Sie einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Flughafenbetreiber geltend machen wollen, ist die entsprechende Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall meiner Meinung nach §280 BGB. Nun schreiben Sie, dass der Flug bereits vor 3 Jahren stattgefunden hat. In der Regel verjähren Ansprüche aus dem BGB aber innerhalb von 3 Jahren. Daher könnte es evtl. schwierig werden, noch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.
In solch schwierigen Fällen, lohnt sich eventuell auch das Einschalten eines Rechtsanwalts.