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Hey Leute,

ich beschäftige mich seit ein paar Tagen mit Reiserücktrittsversicherungen, und habe da neulich von einem Vorfall gelesen, bei dem ich nicht recht weiß, wie ich den einzuordnen habe.

Es geht um eine alkoholkranke Frau und die Stornierung einer Urlaubsreise.

So wie ich mich noch daran erinnere, war es eine Familie, bestehend aus drei Personen. Die Mutter war lange Alkoholkrank, befand sich aber auf dem Weg der Besserung.

Der Vater der Familie buchte eine Reise nach Mexico am Strand, für 14 Tage. Die Reise war für ihn, seine Frau und die Tochter geplant, er schloss wohl in weiser Voraussicht eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Zwischen der Buchung und dem Start der Reise sollten drei Wochen liegen.

Doch bereits eine Woche nach der Buchung musste die Reise wieder vom Vater storniert werden, da seine alkoholkranke Frau einen alkoholbedingten Rückfall erlitten hatte, und daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Das alle ist ja an sich schon traurig genug, doch frage ich mich hier, ob die Familie einen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten von der Familie hat.

Doch die Versicherung wollte nicht zahlen, weil sie argumentierte, dass mit so einem Rückfall zu rechnen gewesen sei, das Ereignis also keineswegs überraschend war.

 

Aber ist es nicht so, dass Alkoholkranke auch bei längerer Abstinenz jederzeit mit psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen müssen?

 

 

Hier ein Zeitungsartikel aus Hannover dazu: http://www.haz.de/Reisereporter/Rechtstipp/Reiseversicherung-zahlt-nicht-bei-Rueckfall-von-Alkoholkranken

kann mir jemand helfen, diesen Vorfall rechtlich einzuordnen?

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine Reiseversicherung, die abgeschlossen wird, um Stornierungskosten abzuwenden, falls eine Reise kurzfristig und unerwartet abgesagt werden muss.

Zum Grundkatalog der Leistungsfälle von Rücktrittsversicherung zählen Erkrankungen. Wenn unerwartet ein Reiseteilnehmer oder einer seiner nahen Angehörigen erkrankt oder einen Unfall hat, springt diese Versicherung ein. In der Regel gilt das für alle Familienmitglieder, die die Reise dann nicht antreten können. Das gilt zumindest dann, wenn die Reise zusammen gebucht wurde.

Nun fragen Sie sich, wie dieses sich im Falle eines Rückfalles bei einer Alkoholerkrankung verhält und ob dieses eine Erkrankung begründet, welche zum Rücktritt berechtigt. Hier hat das AG Mannheim folgendes entschieden:

AG Mannheim · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 10 C 322/11

Ein Rückfall aufgrund einer Alkoholerkrankung ist keine unerwartet schwere Erkrankung, da mit seinem Eintritt und Folgen jederzeit zu rechnen ist.

Eine alkoholkranke Person, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung eine Entziehungsbehandlung hinter sich gebracht hatte, aber Alkohol zu sich nimmt, trifft das Rückfallrisiko in subjektiver Hinsicht nicht unerwartet.

Es scheint also tatsächlich so, als würde bei einem Rückfall einer Alkoholerkrankten ein solcher Versicherungsfall nicht eintreten würde und die Reiserücktrittsversicherung würde nicht eingreifen. Dieses kann natürlich je nach Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Guten Tag,

Eine Reiserücktrittsversicherung kommt für die Kosten eines Reiserücktritts aus. Sie greift in der Regel bei unerwarteten schweren Erkrankungen, bei einer Unfallverletzung, bei Impfunverträglichkeit und daraus resultierenden Komplikationen, bei Schwangerschaft, bei Verlust des Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung oder bei Sachschäden am Eigentum. 

Eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn 3 Merkmale erfüllt sind:

1. Es muss vor Stornierung der Reise eine Erkrankung vorliegen. Diese muss von einem Arzt festgestellt worden sein. 

2. Diese Krankheit muss weiterhin schwer sein, d.h. die Erkrankung muss nach ärztlicher Feststellung einen Grad erreicht haben, der bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an der Reise unzumutbar macht.

3. Schlussendlich muss die Erkrankung unerwartet sein, d.h. sie darf bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung nicht schon bekannt gewesen sein.

Ob die Krampfanfälle, resultierend aus der Alkoholerkrankung, eine solche unerwartet schwere Erkrankung darstellen, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

LG München, Urteil vom 15.2.2007, Az. 34 S 10677/06 (bei Interesse kannst du den Volltext gerne nachlesen unter: "34 S 10677/06 reise-recht-wiki.de")

Eine Alkoholerkrankung stellt in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherung dar und berechtigt insoweit auch nicht zum Reiserücktritt.

Auch wenn der Versicherungsnehmer Krampfanfälle aus Anlass der bestehenden Alkoholerkrankung erleidet, ist dies kein versichertes Ereignis.

Aufgrund von diesem Urteil bin ich der Meinung, dass die Krampfanfälle leider wirklich keine unerwartet schwere Erkrankung darstellen, womit die Versicherung meiner Meinung nach auch nicht deine Stornierungsgebühren übernehmen muss.

Für weitergehende Informationen lohnt es sich wahrscheinlich sich an einen Fachanwalt zu wenden, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Meinung niederschreiben kann.

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