Guten Tag,
Eine Reiserücktrittsversicherung kommt für die Kosten eines Reiserücktritts aus. Sie greift in der Regel bei unerwarteten schweren Erkrankungen, bei einer Unfallverletzung, bei Impfunverträglichkeit und daraus resultierenden Komplikationen, bei Schwangerschaft, bei Verlust des Arbeitsplatzes durch eine betriebsbedingte Kündigung oder bei Sachschäden am Eigentum.
Eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinn der Reiserücktrittsversicherung liegt vor, wenn 3 Merkmale erfüllt sind:
1. Es muss vor Stornierung der Reise eine Erkrankung vorliegen. Diese muss von einem Arzt festgestellt worden sein.
2. Diese Krankheit muss weiterhin schwer sein, d.h. die Erkrankung muss nach ärztlicher Feststellung einen Grad erreicht haben, der bei objektiver Betrachtung die Teilnahme an der Reise unzumutbar macht.
3. Schlussendlich muss die Erkrankung unerwartet sein, d.h. sie darf bei Abschluss der Reiserücktrittsversicherung nicht schon bekannt gewesen sein.
Ob die Krampfanfälle, resultierend aus der Alkoholerkrankung, eine solche unerwartet schwere Erkrankung darstellen, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:
LG München, Urteil vom 15.2.2007, Az. 34 S 10677/06 (bei Interesse kannst du den Volltext gerne nachlesen unter: "34 S 10677/06 reise-recht-wiki.de")
Eine Alkoholerkrankung stellt in der Regel keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsversicherung dar und berechtigt insoweit auch nicht zum Reiserücktritt.
Auch wenn der Versicherungsnehmer Krampfanfälle aus Anlass der bestehenden Alkoholerkrankung erleidet, ist dies kein versichertes Ereignis.
Aufgrund von diesem Urteil bin ich der Meinung, dass die Krampfanfälle leider wirklich keine unerwartet schwere Erkrankung darstellen, womit die Versicherung meiner Meinung nach auch nicht deine Stornierungsgebühren übernehmen muss.
Für weitergehende Informationen lohnt es sich wahrscheinlich sich an einen Fachanwalt zu wenden, da ich in diesem Beitrag lediglich meine Meinung niederschreiben kann.