Hallo,
Sie haben eine Pauschalreise gebucht, die Sie leider nicht antreten konnten, da TUI versäumt hat, Ihre Flugtickets auszustellen, sodass Sie für den Flug storniert worden sind. Nachdem Sie nun Ihr Geld wieder erstattet bekommen haben, fragen Sie sich, ob die Möglichkeit besteht darüber hinaus einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegenüber TUI geltend zu machen.
Ansprüche die bei mangelhaften Pauschalreisen entstehen können, werden im Reisevertragsrecht in den §§651 a-m BGB geregelt. Damit für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aus dem Reisevertragsrecht entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein:
1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Der Flugtransport stellt meiner Meinung nach eine solche zugesicherte Eigenschaft dar, sodass eine Änderung einen Reisemangel begründet. Sie konnten den Flug gar nicht erst antreten, sodass hier in meinen Augen tatsächlich ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vorliegt.
Dieser Mangel muss zudem vom Reiseveranstalter verschuldet sein. Sie geben an, dass Sie die Reise nicht antreten konnten, da TUI Ihre Flugtickets nicht ausgestellt hat. Die Schuld wurde dann später am TUI Schalter am Hamburger Flughafen auch eingestanden. Dadurch lässt sich, denke ich, sagen, dass der Reisemangel tatsächlich von TUI, dem Reiseveranstalter, verschuldet wurde.
Welche weiteren Voraussetzung für die Bejahung eines solchen Schadensersatzes von Nöten sind, wird in §651 f BGB dargestellt:
1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Wie Sie sehen ist in Absatz 2 von einer erheblichen Beeinträchtigung oder einer Vereitelung der Reise die Rede. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Reisemangel vorliegt, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung von 50% berechtigt, wohingegen eine Vereitelung vorliegt, wenn der Reiseantritt gar nicht erst möglich wird.
Sie konnten die Reise gar nicht erst antreten, sodass hier von einer Vereitlung der Reise durch TUI ausgegangen werden kann. Deshalb denke ich auch, dass Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 2 BGB zusteht.
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung zu Ihrer Situation darstellt und keinen Rechtsrat.