Guten Tag,
zu Beginn meiner Schilderungen möchte ich so kurz darauf hinweisen, dass ich im Folgenden nicht noch einmal auf die ganzen rechtliche Grundlagen eingehen werde. Zum einen scheint es mir, dass Sie darüber schon gut in Kenntnis gesetzt sind und zum anderen finden Sie Informationen darüber auch in zahlreichen anderen Beiträgen, wie bspw. diese:
http://flugrechte.eu/11424/eurowings-unseren-gebuchten-direktflug-annuliert-umgebucht
http://flugrechte.eu/11644/eurowings-annulliert-münchen-mehrere-alternative-verbindung
Nun zu ihren konkreten Fragen:
Welches Unternehmen ist passiv legitimiert in Bezug auf diese Ansprüche?
Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung sind im Sinne dieser immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu wenden.
Gemäß Art. 2 b) der VO ist dies ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).
Nach ihren Schilderungen wurden Sie augenscheinlich mit Eurowings befördert. Insofern sollten sich die Ansprüche also auch gegen dieses wenden.
Ist die Herabstufung von "BEST" auf Economy tatsächlich bei einem Langstreckenflug eine Herabstufung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 c)?
Wie Sie selbst schon festgestellt haben, muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen die Kosten für die der Flugschein erworben wurde es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten erstatten, wenn ein Fluggast in eine niedrigere Klasse umgebucht wurde. Bei einer solch langen Strecke wären das tatsächlich 75%.
Nun ist dieses Problem mit der Wortwahl „Tarif“ aufgetreten. Ich kann dahingehend leider keine genaue Antwort geben, allerdings gehe ich davon aus, dass man dies einfach mal anhand der tatsächlichen Sachlage betrachten sollte. Hatten Sie andere Sitzplätze als auf dem Hinflug in dem Sinne, dass Sie offensichtlich nicht die gleichen Serviceleistungen wie in der anderen Klasse hatten? Ist dies der Fall, so kann man wohl davon ausgehen, dass dieser Anspruch Ihnen zusteht.
Hätte ich selbst einen zwar teuren, ober früheren Flug in der Premium Economy-Klasse buchen dürfen mit Anspruch auf Erstattung der Kosten?
Um diese Frage zu beantworten, möchte ich gleich auf ein sehr interessantes und ausschlaggebendes Urteil hinweisen:
LG Potsdam Urteil vom 27.10.2010, Az.: 13 S 89/10 (einfach zu googlen "13 S 89/10 reise-recht-wiki.de")
Die Regelung des Art. 8 begründet keine Verpflichtung einer Fluggesellschaft, auf Kontingente einer anderen Fluggesellschaft zurückzugreifen und dem von einer Annullierung betroffenen Fluggast einen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu vermitteln bzw. zu beschaffen.
Daher denke ich, dass es rechtens war, dass Eurowings Sie nicht dirket auf den Lufthansa-Flug umgebucht hat.
Ich denke, es handelt sich vorliegend um einen sehr komplizierten Sachverhalt, so dass es sicherlich ratsam wäre, wenn Sie sich mit einen Fachanwalt ausführlicher unterhalten.